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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.02.2000
- 11 U 126/99 -
Böllerschaden im Haus: Gastgeber muss Feuerwerkskörper nach dem Abbrennen kontrollieren
Nicht nur der Gast, der eine Feuerwerksrakete gezündet hat, ist verantwortlich, sondern auch der Gastgeber selbst
Wenn sich der Gastgeber einer Silvesterparty nicht vergewissert, ob die von seinen Gästen gezündeten Feuerwerkskörper auch wirklich alle gezündet haben und kommt es daher später durch einen Spätzünder zu einem Wohnungsbrand, so haftet der Hausherr mit. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine 18-Jährige im Haus ihrer Eltern (in deren Abwesenheit) mit Freunden
Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt und verurteilte den Jugendlichen 2/3 des Schadens zu ersetzen.
Zwar sei der Jugendliche für den Schaden verantwortlich, weil er die Feuerwerkskörper gezündet hatte und nicht ausreichend beaufsichtigt habe. Jedoch müsse sich die Tochter ein Mitverschulden anrechnen lassen, das hier im Fall auch den Eltern angelastet werden müsse.
Tochter hatte Verkehrssicherungspflicht
Die Eltern hätten ihrer Tochter das Haus anvertraut, so dass diese in deren Abwesenheit das Haus zu beaufsichtigen hatte und für die Abwendung von Schäden verantwortlich gewesen sei. Damit übernahm sie im Auftrage ihrer Eltern die Wahrnehmung der bestehenden Verkehrssicherungspflichten und die Überwachung des Hauses selbst, führten die Richter aus. Daher hätte die Tochter nach dem Abbrennen der Feuerwerksköper kontrollieren müssen, ob diese tatsächlich alle erloschen waren, führte das Gericht aus.
Die Lebenserfahrung zeige, dass immer damit zu rechnen sei, dass Feuerwerksköper defekt seien oder auch nicht ordnungsgemäß bedient würden. Die Tochter hätte darauf achten müssen, dass von den gezündeten Feuerwerkskörpern keine Gefahr mehr ausging. Dies habe sie versäumt, und ihr Verschulden müssten sich die an dem Abend abwesenden Eltern zurechnen lassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2007
Quelle: ra-online
- Landgericht Bonn, Urteil vom 07.05.1999
[Aktenzeichen: 10 O 306/98]
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Dokument-Nr. 5367
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