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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.07.2008
- 15 U 43/08 -
Schülerbenotung von Lehrerin im Internetforum "Spickmich.de" weiterhin zulässig
Kein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Lehrern
Nach dem Oberlandesgericht Köln bleibt die Benotung von Lehrern im Internet weiterhin erlaubt. Der 15. Zivilsenat wies die Berufung einer Gymnasiallehrerin zurück, die den Kölner Betreibern des Internetforums "Spickmich.de" im Klagewege verbieten lassen wollte, sie betreffende Daten wie Name, Unterrichtsfächer, Zitate und Benotungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen. Damit ist die Lehrerin erneut vor dem Oberlandesgericht unterlegen, nachdem derselbe Senat bereits am 27.11.2007 ihre Berufung im vorgeschalteten einstweiligen Verfügungsverfahren verworfen hatte. Das hiesige Urteil bestätigt die Vorinstanz in vollem Umfang und liegt auch in seiner Begründung auf der bereits im November vorgezeichneten Linie.
Auf dem sog. Community-Portal "Spickmich.de" können Schüler ihre
Gericht: Kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin
In der Begründung des Urteils führt der Senat aus, es liege kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine
Richter: Kein Angriff auf die Menschenwürde - keine Schmähung oder Diffamierung von Lehrern
Auch die mehr personenbezogenen Bewertungen zu den Kriterien "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" seien letztlich weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen. Im Vordergrund stehe nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei sei bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch die Bewertung zum Merkmal "cool", dem der Begriff "peinlich" gegenübergestellt wird, die Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreite. Das
Zitate erlaubt
Auch die - korrekte - Einstellung von Zitaten der
Keine besonders sensiblen Daten
Schließlich könne die Klägerin Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) herleiten. Es handele sich bei der Angabe von Name, Schule und Unterrichtsfächern nicht um besonders sensible Daten; diese seien zudem aus einer allgemein zugänglichen Quelle, nämlich der Homepage der Schule entnommen worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 03.07.2008
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Dokument-Nr. 6314
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