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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.01.2007
19 U 128/06 -

Architektenhaftung bei zu hohen Baukosten

Bausummenüberschreitung: Garantie oder Gewährleistung

Eine Überschreitung der vereinbarten Bausumme um 34 % liegt jenseits jeglicher Toleranzgrenzen und ist eine schuldhafte Verletzung des Architektenvertrages. Dies entschieden das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln.

Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht (LG) Aachen hatte den von den Bauherren auf Schadensersatz verklagten Architekten zur Zahlung von 101.724,02 € verurteilt. Das Architektenwerk sei wegen der Nichteinhaltung vereinbarter Bausummen mangelhaft gewesen. Der beauftragte Architekt habe in objektiv pflichtwidriger Weise und schuldhaft die vereinbarte Bausumme um 34 % überschritten. Eine derartige Bausummenüberschreitung liege jenseits jeglicher Toleranzgrenzen und stelle eine schuldhafte Verletzung des Architektenvertrages dar, zumal der Architekt den Kosten besondere Aufmerksamkeit widmen müsse, wenn das Bauvorhaben – wie im dem Urteil zugrunde liegenden Fall – erkennbar als Renditeobjekt geplant werde. Dass die Bausummenüberschreitung auf von den Bauherren verursachte Mehrkosten beruhte, die die Beklagten nicht zu vertreten hätten, hätten diese nicht nachweisen können.

Haftung aus Bausummengarantie ...

Das LG Aachen hatte das Vorliegen einer Bausummengarantie, bei der der Architekt die Einhaltung der Kosten fremder Leistungen garantiert und stets auf Erfüllung haftet, ohne dass es auf ein Verschulden seinerseits ankommt, verneint. In dieser Auffassung bestärkte das Oberlandesgericht (OLG) Köln das LG.

... oder aus Gewährleistung

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine Bausummengarantie vorgelegen habe, sei es vorliegend auch nicht angekommen. Denn es liege eine gewährleistungsrechtlich relevante Haftung der Beklagten für eine Bausummenüberschreitung vor, weil die Parteien einen bestimmten Kostenrahmen als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart hätten und deshalb jede Überschreitung des Kostenrahmens unter Berücksichtigung etwaiger Toleranzen einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes darstelle.

Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenvertrages vereinbart

Eine verbindliche, haftungsbegründende Absprache einer Kostenobergrenze setze voraus, dass die Parteien eine bestimmte Kostengrenze als „Beschaffenheit des Architektenvertrags“ vereinbart hätten, dem Architekten eine entsprechende Vorgabe seitens des Auftraggebers gemacht worden seien, der Auftraggeber eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung habe oder bei beiden Parteien eine gemeinsame Kostenvorstellung oder -Vorgabe darüber bestehe, mit welchen Baukosten das Bauvorhaben verwirklicht werden sollte. Entscheidend sei, ob Bauherr und Architekt von einer bestimmten Kostenbasis ausgegangen seien und dies auch zur Grundlage ihres Vertrages gemacht hätten, etwa indem der Auftraggeber einer Vorplanung des Architekten mit entsprechender Kostenschätzung zugestimmt habe und auf dieser Basis sodann der Architektenvertrag abgeschlossen worden sei.

Architekten hatten Toleranzrahmen für Kosten selbst festgelegt

Die Beklagten hatten im vorliegenden Fall in der Gesamtkostenzusammenstellung festgehalten, dass „die Kosten mit einer Sicherheit von 5 bis 8 % erstellt worden sind“. Zudem erläuterten sie in ihrem Begleitschreiben zur Kostenzusammenstellung, dass „die Kostenermittlung auf 5 % genau ermittelt“ sei. Damit hätten, so das Gericht, die Beklagten den Toleranzrahmen mit ihrer Angabe zur Genauigkeit der Kostenermittlung selbst eingegrenzt. Sie selbst hätten die in der Gesamtkostenaufstellung angegebenen 8 % in Übereinstimmung mit ihren Angaben mit Begleitschreiben sogleich wieder um 3 % reduziert, da sie offenbar selbst davon ausgegangen seien, dass die Kosten tatsächlich mit einer Genauigkeit von 5 % ermittelt worden seien. Anders hätten die Bauherren die Kostenangaben jedenfalls nicht zu verstehen brauchen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2008
Quelle: ra-online (we)

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