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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.01.2007
- 19 U 128/06 -
Architektenhaftung bei zu hohen Baukosten
Bausummenüberschreitung: Garantie oder Gewährleistung
Eine Überschreitung der vereinbarten Bausumme um 34 % liegt jenseits jeglicher Toleranzgrenzen und ist eine schuldhafte Verletzung des Architektenvertrages. Dies entschieden das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln.
Das erstinstanzlich entscheidende Landgericht (LG) Aachen hatte den von den Bauherren auf Schadensersatz verklagten Architekten zur Zahlung von 101.724,02 € verurteilt. Das Architektenwerk sei wegen der Nichteinhaltung vereinbarter Bausummen mangelhaft gewesen. Der beauftragte
Haftung aus Bausummengarantie ...
Das LG Aachen hatte das Vorliegen einer Bausummengarantie, bei der der
... oder aus Gewährleistung
Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine Bausummengarantie vorgelegen habe, sei es vorliegend auch nicht angekommen. Denn es liege eine gewährleistungsrechtlich relevante
Kostengrenze als Beschaffenheit des Architektenvertrages vereinbart
Eine verbindliche, haftungsbegründende Absprache einer Kostenobergrenze setze voraus, dass die Parteien eine bestimmte Kostengrenze als „Beschaffenheit des Architektenvertrags“ vereinbart hätten, dem Architekten eine entsprechende Vorgabe seitens des Auftraggebers gemacht worden seien, der Auftraggeber eine für den Architekten erkennbare konkrete Kostenvorstellung habe oder bei beiden Parteien eine gemeinsame Kostenvorstellung oder -Vorgabe darüber bestehe, mit welchen
Architekten hatten Toleranzrahmen für Kosten selbst festgelegt
Die Beklagten hatten im vorliegenden Fall in der Gesamtkostenzusammenstellung festgehalten, dass „die Kosten mit einer Sicherheit von 5 bis 8 % erstellt worden sind“. Zudem erläuterten sie in ihrem Begleitschreiben zur Kostenzusammenstellung, dass „die Kostenermittlung auf 5 % genau ermittelt“ sei. Damit hätten, so das Gericht, die Beklagten den Toleranzrahmen mit ihrer Angabe zur Genauigkeit der Kostenermittlung selbst eingegrenzt. Sie selbst hätten die in der Gesamtkostenaufstellung angegebenen 8 % in Übereinstimmung mit ihren Angaben mit Begleitschreiben sogleich wieder um 3 % reduziert, da sie offenbar selbst davon ausgegangen seien, dass die Kosten tatsächlich mit einer Genauigkeit von 5 % ermittelt worden seien. Anders hätten die Bauherren die Kostenangaben jedenfalls nicht zu verstehen brauchen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2008
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 6743
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