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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.04.2010
- 2 Ws 149/10 -
Versuchter Amoklauf – Aufhebung des Haftbefehls und einstweilige Unterbringung der Schülerin in geschlossener psychiatrischer Klinik
Tat im Zustand verminderter Schuldunfähigkeit begangen
Das Oberlandesgericht Köln hat den Untersuchungshaftbefehl gegen die mittlerweile 17-jährige Schülerin aufgehoben, die am 11. Mai 2009 einen Amoklauf an einem Gymnasium in St. Augustin versucht hatte. Stattdessen ordnete der Strafsenat ihre einstweilige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gem. § 126 a Strafprozessordnung an.
Das Mädchen war am 11. Mai 2009 mit selbstgebastelten Brandsätzen, einem Schwert und einer Schreckschusspistole in die
Landgericht lehnt Unterbringung in psychiatrischer Klinik ab
Das Mädchen wurde vom Landgericht Bonn am 24. November 2009 wegen versuchten Mordes und weiterer Straftatbestände zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt, allerdings die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil es die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht sicher feststellen zu können glaubte. Gegen dieses Urteil haben sowohl die angeklagte
Gefahr weiterer erheblicher Straftaten bei unbehandelter Persönlichkeitsstörung besteht
Das Oberlandesgericht Köln geht in seinem Beschluss "von einer gewissen Erfolgsaussicht der Revisionen" aus, da nach seiner Einschätzung dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldunfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und aufgrund einer neuen Hauptverhandlung deshalb ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird. Diese Einschätzung stützt der Senat auf eine von ihm eingeholte ergänzende Stellungnahme des jugendpsychiatrischen Sachverständigen, der auch bereits in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht tätig war. Danach könne für den Tatzeitpunkt positiv angenommen werden, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2010
Quelle: ra-online, OLG Köln
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Dokument-Nr. 9497
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