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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.01.2014
- 20 U 119/13 -
Keine Arbeitsunfähigkeit bei Wiedereingliederung nach dem "Hamburger Modell"
Arbeitsunfähigkeit lag mit Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht mehr vor
Die Wiedereingliederung in das Berufsleben nach dem so genannten "Hamburger Modell" stellt keine Zeit der Arbeitsunfähigkeit dar mit der Folge, dass Anspruch auf Krankentagegeld während dieser Zeit nicht besteht. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Angestellter bei einer Versicherungsgesellschaft eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Er war aufgrund eines Burn-Out-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben und später nach dem "Hamburger Modell" wieder stufenweise in das Berufsleben eingegliedert worden. Der Versicherte hatte von der Versicherungsgesellschaft Krankentagegeld verlangt.
Möglichkeit der zumindest teilweisen Verrichtung der Arbeit nach dem "Hamburger Modell" wurde ärztlich festgestellt
Das Landgericht Köln sprach dem Verbraucher Krankentagegeld bis zum Zeitpunkt der Wiedereingliederungsmaßnahme zu. Der Versicherte wollte ebenfalls für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme eine Zahlung erreichen. Das Oberlandesgericht Köln teilte diese Auffassung nicht und erklärte, dass mit Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht auch bei nur kurzer Arbeitsphase nach Wiedereingliederung
(Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2009
[Aktenzeichen: S 52 (10) R 191/07]) - Stufenweise Wiedereingliederung in den Job nicht uneingeschränkt durchführbar
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2006
[Aktenzeichen: 9 AZR 229/05])
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Dokument-Nr. 18799
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