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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2009
- S 52 (10) R 191/07 -
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht auch bei nur kurzer Arbeitsphase nach Wiedereingliederung
Wer tatsächlich arbeitet, ist auch als arbeitsfähig einzustufen
Ein Schwerbehinderter, der nach einem Hirninfarkt lange Zeit krank war und anschließend mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme ins Erwerbsleben zurückkehrte, hat auch dann einen Rentenanspruch, wenn er nach der Wiedereingliederung lediglich etwa sieben Wochen voll gearbeitet hat. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall war der schwerbehinderter Kläger aus Krefeld, aufgrund eines Hirninfarkt eineinhalb Jahre krank. Anschließend kehrte er mittels einer Wiedereingliederungsmaßnahme ins Erwerbsleben zurück. Er arbeitete jedoch nur etwa sieben Wochen bevor eine auf anderen medizinischen Gründen beruhende Erwerbsunfähigkeit eintrat.
Durch Hirninfarkt eingetretene Erwerbsunfähigkeit war aufgehoben
Das Gericht sah die rentenrechtlichen Voraussetzungen, dass der Kläger die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat, als erfüllt an. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei der Leistungsfall, also die dauernde Erwerbsunfähigkeit, nicht schon mit dem Hirninfarkt Ende 2004 eingetreten. Der Kläger habe nach Abschluss der
Sozialgericht sieht Diskriminierung behinderter Beschäftigter
Der weitere Einwand der Beklagten, dass es sich bei der vom Kläger verrichteten Tätigkeit um Arbeit im geschützten Raum handele, sei angesichts des Umstandes, dass die Beklagte sehr wohl Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Klägers entgegen genommen habe und es sich im Übrigen um eine gut dotierte Tätigkeit gehandelt habe, in keinster Weise nachvollziehbar und stelle eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2009
Quelle: ra-online, SG Düsseldorf
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Dokument-Nr. 8733
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