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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.05.2016
5 U 161/15 -

Kein Schmerzens­geld­anspruch wegen Behandlungsfehler bei Kündigung des Behandlungsvertrags ohne Einräumung einer Nach­besserungs­möglich­keit

Zumutbare Nachbesserung der fehlerhaften Behandlung

Wird eine zahnärztliche Behandlung fehlerhaft durchgeführt, begründet dies dann keinen Schmerzensgeld- oder Schadens­ersatz­anspruch, wenn der Patient den Behandlungsvertrag kündigt, ohne dem Arzt die Möglichkeit einer zumutbaren Nachbesserung einzuräumen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Patientin einer im Jahr 2012 durchgeführten zahnärztlichen Behandlung weigerte sich nachträglich die Rechnung in Höhe von fast 11.400 EUR zu bezahlen. Sie begründete dies damit, dass die Behandlung fehlerhaft durchgeführt worden sei und ihr daher Schmerzensgeld- und Schadensersatzsprüche in einer der Rechnungssumme übersteigenden Höhe zu stehen. Die zahnärztliche Gemeinschaftspraxis sah dies anders und erhob Klage auf Zahlung.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Köln gab der Klage im Wesentlichen statt. Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei nicht wegen eines Behandlungsfehlers entfallen. Denn die beklagte Patientin habe den Behandlungsvertrag gekündigt, ohne der Klägerin die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Gründe für eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nachbesserung haben nicht vorgelegen. Die Nichtgewährung einer zumutbaren Nachbesserungsmöglichkeit schließe Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Vergütungsanspruch

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 20.10.2015
    [Aktenzeichen: 3 O 310/13]
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Dokument-Nr.: 24738 Dokument-Nr. 24738

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