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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24.03.2017
- 6 U 146/16 -
Lastschrift als einzige Bezahlmöglichkeit bei Abschluss eines Stromvertrages nicht ausreichend
Kunden dürfen durch vorgegebene Zahlungsmöglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt werden
Beim Abschluss eines Stromvertrages muss es mehrere Bezahlmöglichkeiten geben. Es genügt nicht, wenn für einzelne Tarife lediglich das Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) angeboten wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln auf die Berufung des Stromanbieters und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der
Stromanbieter muss für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten
Die Argumentation überzeugte die Richter nicht. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln und verurteilte den
Vorgegebene Zahlungsmöglichkeit würde einzelne Kunden von besonders preisgünstigem Basistarif von vornherein ausschließen
Es wäre eine unangemessene Benachteiligung, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben. Da Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 24041
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