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Landgericht Köln, Urteil vom 16.08.2016
- 33 O 2/16 -
Stromanbieter muss Kunden verschiedene Zahlmöglichkeiten anbieten
Unternehmen muss mehrere Bezahlmöglichkeiten anbieten
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass der Stromkonzern Yello Strom seinen Kunden bei der Online-Bestellung des Stromtarifs Basic verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten muss. Die Verpflichtung der Kunden zur Zustimmung zum SEPA-Lastschriftverfahren verstößt gegen das Gesetz.
Im zugrunde liegenden Streitfall bot der Stromkonzern Yello Strom den Verbrauchern bei der Online-Bestellung des Stromtarifs Basic keine verschiedenen
Energiewirtschaftsgesetz sieht Pflicht zum Angebot mehrerer Zahlungsmöglichkeiten vor
Das Landgericht Köln entschied, dass Yello Strom damit gegen das Gesetz verstoßen hat. Denn das Energiewirtschaftsgesetz sehe vor, dass Verbrauchern vor Vertragsabschluss mehrere
Vorhandene unterschiedliche Zahlmöglichkeiten bei anderen Tarifen nicht entscheidend
Den Einwand von Yello Strom, dass bei anderen Stromtarifen auf ihrer Internetseite mehrere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Berlin/ra-online
- Online-Reiseportal darf nicht lediglich "Visa Entropay" als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit anbieten
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 01.10.2015
[Aktenzeichen: 327 O 166/15]) - "Sofortüberweisung" als einziges kostenfreies Zahlungsmittel im Online-Buchungsportal unzumutbar
(Landgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2015
[Aktenzeichen: 2-06 O458/14])
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Dokument-Nr. 23184
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