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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24.05.2017
- 6 U 161/16 -
Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Auch Kundenbewertung kann unzulässige Werbung sein
Unternehmen muss als Werbung eingesetzte Kundenbewertungen von Webseite löschen
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite Werbung sein kann, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt.
Dem Verfahren lag die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine im Umland von Aachen ansässige Handelsgesellschaft zugrunde. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte "Zauberwaschkugeln" für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe "Spart Waschmittel" beworben. Der Verband forderte die Gesellschaft auf, die
Unternehmen veröffentlicht auf Website Kundenbewertungen zum Produkt
Vor und nach der Abgabe der strafbewehrten
Unternehmen ist aufgrund Unterlassungserklärung auch zur Löschung von Kundenäußerungen auf Website verpflichtet
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass auch diese Kundenbewertungen unter die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
- Landgericht Aachen, Urteil vom 26.08.2016
[Aktenzeichen: 42 O 15/16]
- Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines Bewerbungsfotos im Internet
(Landgericht Köln, Urteil vom 20.12.2006
[Aktenzeichen: 28 O 468/06]) - Unerwünschte Bewertungsanfrage per E-Mail nach Kauf stellt unzulässige Werbung dar
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.04.2013
[Aktenzeichen: 550 C 13442/12])
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Dokument-Nr. 24412
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