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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 05.09.2014
- 6 U 205/13 -
Bezeichnung einer App kann Markenschutz genießen - Titelschutz für Wetter-App
Wegen fehlender Unterscheidungskraft genießt App "wetter.de" keinen Markenschutz
Der Name einer App kann grundsätzlich unter den Markenschutz fallen. Da der Begriff "Wetter" rein beschreibend ist, genießt die App "wetter.de" wegen fehlender Unterscheidungskraft aber keinen Markenschutz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Betreiberin der Homepage "www.wetter.de" und der dazugehörigen
App-Bezeichnung grundsätzlich schutzfähig
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Zwar könne grundsätzlich die
Kein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Unterscheidungskraft
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts komme der
Keine unzulässige Beeinträchtigung des Wettbewerbs
Das Oberlandesgericht sah auch keine unzulässige Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit der Klägerin. Denn allein die Benutzung eines rein beschreibenden Begriffs wie "Wetter" als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 10.12.2013
[Aktenzeichen: 33 O 83/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 738 K&R 2014, 738 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 830 MMR 2014, 830
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Dokument-Nr. 20410
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