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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 05.07.2019
- 6 U 234/18 -
OLG Köln zur Haftung für Schäden durch Aufhalten eines wegrollenden Fahrzeugs
Aussichtslosigkeit des Aufhaltens eines Pkws mit bloßer Muskelkraft erkennbar
Wer sich in Sandalen einem bergab rollenden Pkw entgegenstellt und dabei gravierende Verletzungen erleidet, muss sich ein ganz erhebliches Eigenverschulden entgegenhalten lassen. Zu einer vollständigen Aufhebung der Haftung muss dies jedoch nicht zwingend führen und ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Unfalltag stieg die Lebensgefährtin des Klägers vor dem gemeinsamen Haus aus ihrem Pkw BMW Mini, wo der Kläger auf sie wartete. Nachdem sich beide begrüßt hatten, sprachen sie darüber, ob das
Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld
Von dem beklagten KFZ-Haftpflichtversicherer seiner Lebensgefährtin verlangt der Kläger
Kläger hätte Aussichtslosigkeit des Aufhaltens des Pkws erkennen müssen
Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufungen beider Parteien zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Lebensgefährtin die Verletzungen des Klägers zurechenbar dadurch verursacht habe, dass sie den Pkw abgestellt, aber nicht hinreichend gegen ein
Rechtlich stützte das Gericht den Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB. Eine Haftung aus §§ 7, 18 StVG schied gem. § 8 Nr. 2 StVG aus, weil der Kläger sich den Triebkräften des Pkw bewusst ausgesetzt habe, indem er sich hinter das rollende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27631
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