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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 05.08.2011
- 6 U 80/11 -
OLG Köln: Hartz IV-Empfänger und Personen in Privatinsolvenz dürfen weiterhin Lotto spielen
Annahmestellen können Spielern nicht aufgrund von Gesprächen über Hartz IV oder Privatinsolvenzen Spielsperren auferlegen
Das Oberlandesgericht Köln hat die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln zur Teilnahme an Sportwetten von Personen in Privatinsolvenz und von Empfängern von Arbeitslosengeld II, die einen Spieleinsatz von 50,50 Euro riskieren, aufgehoben.
Das Oberlandesgericht Köln hat in der Berufungsinstanz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Mai 2011 zur Ermöglichung der Teilnahme an
Personen in Privatinsolvenz sowie Empfängern von Arbeitslosengeld II wurden in verschiedenen Annahmenstellen die Teilnahme an Sportwetten ermöglicht
Antragstellerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ist eine in Malta ansässige Gesellschaft, die in Deutschland Glücksspiele vor allem über das Internet anbietet. Antragsgegnerin ist die Lotteriegesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, die Westdeutsche
Landgericht Köln untersagt Teilnahme an Sportwetten für Personen in Privatinsolvenz und Empfängern von Arbeitslosengeld II
Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 5. Mai 2011 gestützt auf die eidesstattlichen Versicherungen der Testpersonen seine einstweilige Verfügung vom 28.02.2011 bestätigt, mit der Antragsgegnerin aufgegeben worden war, es zu unterlassen, den Spielern in den genannten Konstellationen die Teilnahme an
Unmittelbare Aufnahme der genannten Personen in Sperrkartei kann nicht verlangt werden
Das Oberlandesgericht Köln ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nicht glaubhaft gemacht sind. Aus den Regelungen in §§ 8 Abs. 2, 21 Abs. 3 GlüStV ergebe sich ein sofortiges Spielverbot - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - ohne die in § 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes NRW zum
§ 8 Abs. 2 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV):
Die zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem
§ 21 Abs. 3 Satz 1 GlüStV:
Gesperrte Spieler dürfen an Wetten nicht teilnehmen.
§ 12 Abs. 3 Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland des Landes Nordrhein-Westfalen (GlüStV AG NRW):
Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Aufnahme in die gemeinsame Sperrdatei unverzüglich anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrunde liegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.
§ 4 Nr. 11 Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG):
Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2011
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 12089
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