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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.12.2009
- 6 U 90/09 -
OLG Köln untersagt Kabelnetzbetreiber Werbung mit irreführenden Aussagen
Isolierte Zitate aus Testergebnissen sind für Verbraucher irreführend
Kabelnetzbetreiber Unitymedia Hessen GmbH & Co KG darf zukünftig einige Werbeaussagen mit Zitaten aus Testergebnissen, die den Verbraucher täuschen und irreführen könnten, nicht mehr verwenden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In einem Faltblatt hatte Unitymedia im Februar 2008 mit Testergebnissen geworben, die zuvor in Computerzeitschriften publiziert worden waren, wie zum Beispiel "Computer Bild hat gemessen: Im Deutschland-Durchschnitt und über alle Anschluss-Geschwindigkeiten (DSL 2.000, 6.000 und 16.000) hinweg liegt Unitymedia vorn" oder "In unserem Test hatten die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen." Die Deutsche Telekom AG, die ebenfalls Internetzugangsdienstleistungen anbietet, hatte die genannten und weitere Werbeaussagen als irreführend beanstandet und auf Unterlassung geklagt.
Aussagen zu Verfügbarkeit und Anschluss-Geschwindigkeiten suggerieren falsche Erwartungen
Der Telekom wurde im Berufungsverfahren jetzt überwiegend Recht gegeben. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Köln
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Dokument-Nr. 8964
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