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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 12.01.2018
- 6 U 92/17 -
Werbung für Arznei gegen Hundeflöhe bei Facebook in begrenztem Umfang zulässig
Facebook-Posts mit werbendem Inhalt können bei vorausgegangenem "Shitstorm" zulässig sein
Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zulässigkeit von Werbung auf Facebook für Tierarzneimittel zu entscheiden.
In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine verschreibungspflichtige Kautablette zur Behandlung von Zecken- und Flohbefall bei Hunden. Da in den sozialen Medien massiv negativ über das Arzneimittel diskutiert wurde ("Shitstorm"), insbesondere was mögliche Nebenwirkungen anging, verbreitete die Herstellerfirma über
Facebook-Post zum Bewerben des Wirkstoffs als sicheres und wirksames Mittel verboten
Das Landgericht Köln gab dem Antrag vollständig statt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung differenzierte das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung. Ein Post, der den Wirkstoff als "als sicheres und wirksames Mittel gegen Flöhe und Zecken" bezeichnet, bleibt verboten. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 10 Abs. 1 HWG auch für Tiermedizin verfassungsrechtlich zulässig sei. Der gesetzliche Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufs- und Meinungsfreiheit der Hersteller von Tierarzneimitteln sei gerechtfertigt. Die Norm solle den Tierarzt vor Einflussnahme schützen. Diesem bleibe die Entscheidung vorbehalten, ob und welche Medikamente er aufgrund seiner Expertise verschreiben möchte. Diese Möglichkeit der freien Entscheidung des Tierarztes könne durch
Gericht erlaubt Post mit Frage "Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen Hund?"
Das Gericht erklärte hingegen einen Post mit der Frage "Ist dieses verschreibungspflichtige Medikament sicher für meinen
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz)
§ 10 (1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
(§ 10 HWG in der Fassung vom 15.4.2015)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 24.05.2017
[Aktenzeichen: 84 O 67/17]
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Dokument-Nr. 25421
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