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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 09.03.2020
- 6 W 25/20 -
Irreführendes Gebrauchtwagenangebot bei erheblich falscher Angabe des Kilometerstands und Bewertung als "TOP-Angebot"
Erkennbarkeit des auffälligen Unterschieds zwischen Kaufpreis und angeblich geringer Laufzeit unerheblich
Die irrtümlich erheblich zu geringe Angabe des Kilometerstandes in einem Gebrauchtwagenangebot auf einer Internetplattform ist irreführend, wenn sie aufgrund des Algorithmus der Plattform zu einer blickfangmäßig hervorgehobenen Bewertung als "TOP-Angebot" führt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkehr die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und der angeblich geringen Laufleistung sofort erkennt oder auf einem eingestellten Foto den tatsächlichen Tachostand erkennen kann. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Der Beklagte bewarb auf der Plattform autoscout24.de einen Pkw Golf unter Angabe eines Kilometerstandes von 2.040 km für 1.100 Euro. Tatsächlich betrug der
Anspruch auf Unterlassung wegen Irreführung
Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung des Landgerichts Köln aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung führt er aus, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zugestanden habe. Die Angabe eines Tachostandes von nur 2.040 km sei unlauter, weil insbesondere das Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis entscheidend für die
Vorliegen einer unwahren Bewertung
Es liege eine blickfangmäßig hervorgehobene unwahre
Fehlendes Verschulden des Beklagten unerheblich
Unerheblich sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (pm/rb)
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Dokument-Nr. 28656
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