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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 17.05.1990
- 7 U 191/89 -
Verkehrsunfall wegen eines entlaufenden Pferdes: Bei fehlender Möglichkeit zur Feststellung des Schädigers haftet jeder an Schadenshandlung möglicherweise Beteiligte
Vorschrift dient der Überwindung von Beweisschwierigkeiten
Können mehrere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich sein und kann der Geschädigte nicht nachweisen, wer von den Beteiligten für die Schadenshandlung verantwortlich ist, so haftet jeder Beteiligte für den Schaden (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einen Abend im Januar 1989 zu einem Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem
Anspruch auf Schadenersatz gegen Pferdehalter bestand
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des PKW-Besitzers. Ihm habe gegen den Pferdehalter ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar sei nicht nachzuweisen gewesen, dass gerade das ausgebrochene
Bei fehlender Möglichkeit zur Feststellung des Schädigers haftet jeder an Schadenshandlung möglicherweise Beteiligte
Könne nicht festgestellt werden, so das Oberlandesgericht, wer von mehreren Beteiligten für den Schaden verantwortlich ist, so hafte nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB jeder Beteiligte für den Schaden. Die Vorschrift finde zudem im Rahmen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/VersR 1991, 115/rb)
Jahrgang: 1990, Seite: 351 NZV 1990, 351 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1991, Seite: 115 VersR 1991, 115
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Dokument-Nr. 20740
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