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Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom 06.08.2015
- 8 U 69/14 -
Erben von Sigmar Polke zur Herausgabe des Bildes "Propellerfrau" verpflichtet
Die Erben des im Jahre 2010 verstorbenen Künstlers Sigmar Polke sind verpflichtet, einem Kölner das auch als "Propellerfrau" bezeichnete Bild "Ohne Titel - Öl auf Gardine" herauszugeben. Dies hat das Oberlandesgerichts Köln entschieden.
Der Künstler hatte das Werk aus den 1970er Jahren über 30 Jahre selbst in Besitz gehalten. Zu einem nicht feststehenden Zeitpunkt gelangte es in den Besitz des Klägers, wo es im Jahr 2009 von der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines gegen den Kläger wegen des Vorwurfes der
Eigentumsvermutung kann nicht widerlegt werden
Bereits das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Der Senat hat nun die Berufung zurückgewiesen. Zugunsten des Klägers als vormaligen Besitzer des Bildes spreche eine gesetzliche Vermutung (§ 1006 BGB), dass er auch dessen Eigentümer sei. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von elf Zeugen konnten die Beklagten nicht nachweisen, dass das Bild ohne den Willen des Künstlers in den Besitz des Klägers gelangt war; die Eigentumsvermutung konnte damit nicht widerlegt werden. Zwar erscheine die Darstellung des Klägers zur Erwerbsgeschichte des Bildes in vielen Punkten durchaus fragwürdig. Die Beklagten hätten aber bereits nicht beweisen können, dass sich das Bild in 2008 oder 2009 noch im Besitz des Erblassers befunden habe. Auch könne ein Verkauf des Bildes durch Polke selbst nicht ausgeschlossen werde. Hierbei spiele das von einigen Zeugen vermittelte Bild von Polkes Persönlichkeit eine entscheidende Rolle. Er habe Verkaufsentscheidungen betreffend seine Kunstwerke auch aus dem Moment heraus getroffen und dabei auch nicht zwingend Marktpreise verlangt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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Dokument-Nr. 21416
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