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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.11.1996
- Ss 515/96 -
Parkverbot nur vor Bordsteinabsenkungen von einer Pkw-Länge
Recht zum Parken bei Absenkung über längere Strecke
Das Parken vor Bordsteinabsenkungen ist nur dann gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO verboten, wenn der Bordstein für etwa eine Pkw-Länge abgesenkt ist. Verläuft die Absenkung dagegen über eine längere Strecke, ist das Parken erlaubt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug vor einer
Parkverbot vor Bordsteinabsenkung von einer Pkw-Länge
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO (neu: § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO) nur dann bestehe, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von wenigen Metern, etwa eine Pkw-Länge, nicht überschreite. Verläuft die Absenkung über eine längere Strecke oder ist der Bordstein durchgehend niedrig, greife die Vorschrift nicht. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Wortlaut "Absenkung" folge, dass das Parkverbot nicht überall dort gelte, wo der Bordstein insgesamt auf längere Strecke flach ist. Vielmehr sei der Begriff "Absenkung" so zu verstehen, dass sich der abgesenkte Bordstein deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben muss.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln (zt/DAR 1997, 79/rb)
Jahrgang: 1997, Seite: 79 DAR 1997, 79
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Dokument-Nr. 23591
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