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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.11.1996
Ss 515/96 -

Parkverbot nur vor Bordstein­absenkungen von einer Pkw-Länge

Recht zum Parken bei Absenkung über längere Strecke

Das Parken vor Bordstein­absenkungen ist nur dann gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO verboten, wenn der Bordstein für etwa eine Pkw-Länge abgesenkt ist. Verläuft die Absenkung dagegen über eine längere Strecke, ist das Parken erlaubt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug vor einer Bordsteinabsenkung geparkt. Er wurde daher von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße von 20 DM verurteilt. Gegen diese Verurteilung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Autofahrers.

Parkverbot vor Bordsteinabsenkung von einer Pkw-Länge

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO (neu: § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO) nur dann bestehe, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von wenigen Metern, etwa eine Pkw-Länge, nicht überschreite. Verläuft die Absenkung über eine längere Strecke oder ist der Bordstein durchgehend niedrig, greife die Vorschrift nicht. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem Wortlaut "Absenkung" folge, dass das Parkverbot nicht überall dort gelte, wo der Bordstein insgesamt auf längere Strecke flach ist. Vielmehr sei der Begriff "Absenkung" so zu verstehen, dass sich der abgesenkte Bordstein deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben muss.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln (zt/DAR 1997, 79/rb)

Urteile zu den Schlagwörtern: Bordsteinabsenkung | Bußgeld | Geldbuße | Falschparken | Parkverstoß
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 1997, Seite: 79
DAR 1997, 79

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Dokument-Nr.: 23591 Dokument-Nr. 23591

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