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Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.08.2013
- 1 U 3971/12 -
Zurücklassen eines Bauchtuches nach Krebsoperation kann Schmerzendgeld in Höhe von 8.500 EUR rechtfertigen
Vergessen eines Bauchtuchs stellt einfachen Behandlungsfehler dar
Wird bei einer Krebsoperation ein Bauchtuch im Körper der Patientin vergessen, so kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500 EUR rechtfertigen, wenn dadurch die Patientin ein halbes Jahr lang über Unwohlsein und Unterbauchschmerzen klagt und sich einer weiteren Operation unterziehen muss. Das Vergessen eines Bauchtuches stellt bei Vornahme sämtlicher Kontrollmaßnahmen einen einfachen Behandlungsfehler dar. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2007 wurde bei einer 57-jährigen Krebspatientin eine
Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht München I wies die Klage auf weiteres Schmerzensgeld ab. Zwar habe das
Oberlandesgericht bejaht weitergehenden Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Patientin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Patientin habe ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld zugestanden.
Vorliegen eines einfachen Behandlungsfehlers
Das Oberlandesgericht folgte zunächst der Ansicht des Landgerichts, dass in dem
Schmerzensgeldhöhe von insgesamt 8.500 EUR
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die erwiesenen Folgen durch das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 06.08.2012
[Aktenzeichen: 9 O 16332/10]
- Ungefährliches Belassen einer während einer OP abgebrochenen Nadelspitze rechtfertigt keinen Schmerzensgeldanspruch
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 20.12.1994
[Aktenzeichen: 5 U 157/94]) - Zurücklassen eines 15 cm langen Kirschnerdrahtes im Körper eines Patienten nach einer Operation begründet einen Schmerzensgeldanspruch
(Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 16.09.2008
[Aktenzeichen: 5 U 3/07])
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Dokument-Nr. 23348
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