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Oberlandesgericht München, Urteil vom 04.08.2011
- 1 U 5070/10 -
OLG München: Amtspflichtverletzung bei falscher Rentenberatung
Amtliche Auskünfte müssen richtig, vollständig und unmissverständlich sein
Eine Falschberatung durch einen Mitarbeiter eines Rentenversicherungsträgers kann zu einer Amtspflichtverletzung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor. Da die amtlichen Auskünfte nicht wie vom Bundesgerichtshof vorgeschrieben richtig, vollständig und unmissverständlich waren sprach das Gericht einem Rentner wegen Falschberatung Schadensersatz zu.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein am 6. Juli 1948 geborener, bis zum 30. September 2003 als Angestellter im Bankgewerbe rentenversicherungspflichtiger Mann geklagt. Vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Januar 2005 war der Mann arbeitslos gemeldet und hatte entsprechende Leistungen bezogen. Die sich anschließende selbständige Tätigkeit beendete der Mann zum 31. Dezember 2006. Eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgte nicht. Am 31. Mai 2006 hatte der Mann eine Beratungsstelle der gesetzlichen Rentenversicherung aufgesucht, um sich über die Möglichkeit,
Versicherung lehnt Antrag auf Gewährung von Altersrente ab
Am 12. März 2008 stellte der Mann beim Träger der Rentenversicherung einen Antrag auf Gewährung von
Kläger verlangt Schadensersatz wegen Falschberatung durch die Rentenversicherung
In seiner auf Schadensersatz gerichteten und beim Landgericht Kempten (Allgäu) gegen die Rentenversicherung erhobenen Klage vertrat der Mann die Auffassung, am 31. Mai 2006 falsch beraten worden zu sein. Pflichtwidrig habe man es unterlassen, ihn darüber aufzuklären, dass er zwar gegenwärtig die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Versicherung weist Vorwurf der Falschberatung von sich
Die Beklagte war der Auffassung, den Kläger nicht fehlerhaft beraten zu haben, da es sich für ihn ersichtlich nicht um eine abschließende Bewertung gehandelt habe.
OLG bejaht Amtspflichtverletzung des Rentenversicherungsträgers
Dem war das Landgericht im Ergebnis gefolgt und wies die Klage ab. Mit seiner Berufung hat der Kläger nun einen Teilerfolg erzielt. Das Oberlandesgericht München stellte nach erneuter Beweisaufnahme eine
Versicherungsmitarbeiter hätte auf Nichterfüllen der Voraussetzungen für Gewährung von Altersrente hinweisen müssen
Der den Kläger beratende Mitarbeiter der Beklagten sei deshalb verpflichtet gewesen, den Kläger am 31. Mai 2006 auch darüber zu unterrichten, dass und warum die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Auch trotz erforderlicher Nachzahlung von Pflichtbeiträgen wäre Bezug von Altersrente ab dem 60. Lebensjahr von Vorteil gewesen
Es wäre für den Kläger, so das Gericht, massiv vorteilhaft gewesen, wenn er schon ab Vollendung des 60. Lebensjahres und nicht erst fünf Jahre später eine
Beratungsfehler des Mitarbeiters ursächlich für unmöglichen Bezug von gesetzlicher Altersrente gemäß § 237 SGB VI
Der
Geltend machen von über das Sozialversicherungsrecht hinausreichende Schäden nicht erfolgreich
Soweit der Kläger über das Sozialversicherungsrecht hinausreichende Schäden geltend machte, hatte seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg und musste er demzufolge letztlich auch 2/3 der Kosten des Rechtsstreits tragen. Insoweit lag nach Auffassung des Gerichts kein ersatzfähiger Schaden vor. Dieser müsse nach ständiger Rechtsprechung aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. § 14 SGB I räume jedem Versicherten einen Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein. Die von der Beklagten verletzte Beratungspflicht diene damit nur der Wahrnehmung und Optimierung der sozialversicherungsrechtlichen Position des Versicherten. Außerhalb des Sozialversicherungsrechts eintretende Schäden einer Fehlberatung lägen nicht im Schutzzweck der genannten Norm. Dafür könne der Sozialversicherungsträger nicht haftbar gemacht werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2011
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 12225
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