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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 15.03.2006
- 34 Wx 160/05 -
Garderobe im Treppenhaus
Treppenhaus ist Gemeinschaftseigentum und alle Wohnungseigentümer müssen zustimmen
Ein Wohnungseigentümer, der im Treppenhaus eine Garderobe anbringen möchte, muss zuvor die Eigentümergemeinschaft um Erlaubnis bitten. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.
Im Fall installierte eine Wohnungseigentümerin, die eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnte, ohne Rücksprache mit der Eigentümergemeinschaft im
Eigentümergemeinschaft kann Beseitigung verlangen
Das Oberlandesgericht München gab ihr Recht. Gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB könne die Eigentümergemeinschaft die Beseitigung verlangen.
Treppenhaus ist gemeinschaftliches Eigentum
Das
Zustimmung sämtlicher Eigentümer fehlte
Da die Zustimmung sämtlicher Eigentümer zum Anbringen der
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WEG §§ 10 Abs. 3, 22, 43 Abs. 4 Nr. 1
1. Das Anbringen einer Garderobe im Treppenhaus bedarf als Inanspruchnahme des Alleingebrauchs an Teilen des Gemeinschaftseigentums der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.
2. An dem Verfahren, das ein Eigentümer gegen einen anderen Eigentümer wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums führt, sind in der Regel die übrigen Eigentümer zwingend zu beteiligen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 3423
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