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Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.12.2013
9 U 543/12 -

Fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche wegen auf Dach einer Tennishalle installierten Photovoltaikanlage

Bauwerkseigenschaft der Solaranlage bei Verjährungsfrist entscheidend

Für eine auf dem Dach einer Tennishalle installierten Photovoltaikanlage gilt die fünfjährige Verjährungsfrist, wenn die Anlage fest mit der Tennishalle verbunden ist, sich wesentliche Teile der Anlage im Innenraum der Halle befinden und die Anlage für den Gebäudebestand und die Nutzung als Tennishalle von baulicher Bedeutung ist. In diesem Fall gilt die Solaranlage als Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2011 wurde gegen eine Baufirma Klage erhoben wegen einer mangelhaften Photovoltaikanlage. Die Anlage wurde mehr als drei Jahre zuvor im Auftrag der Klägerin auf eine bestehende Tennishalle montiert. Für die Solarmodule wurde auf dem Dach eine Unterkonstruktion errichtet und mit dem Gebäude fest verbunden. Für die aufwändige Verkabelung wurden Kabelkanäle in das Innere der Tennishalle gelegt, wo die Baufirma einen Wechselrichter installiert hatte. Die Kanäle mussten dauerhaft regendicht in die bestehende Dachdeckung eingefügt werden. Im Innenraum befand sich zudem die mit dem Wechselrichter und den Solarmodulen verkabelte Steuerungs- und Kontrollanlage. Die Baufirma hielt etwaige Mängelansprüche für verjährt. Das Landgericht Passau wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Keine Verjährung der Mängelansprüche

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe wegen Mängel an der Photovoltaikanlage Mängelansprüche zu. Diese seien nicht verjährt, weil es sich bei der Anlage um ein Bauwerk handele und somit die Frist von fünf Jahren gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte.

Bauwerkseigenschaft der Solaranlage

Ausgehend von den hier vorliegenden Gegebenheiten wertete das Oberlandesgericht die Solaranlage als Bauwerk. Denn die Anlage könne nicht ohne größere Schwierigkeiten wieder demontiert werden. Die feste Verbindung der Solaranlage mit dem Bauwerk, die Innenraumnutzung wesentlicher Teile der Anlage und die bauliche Bedeutung der Anlage für den Gebäudebestand und seine Nutzung als Tennishalle machen die Anlage selbst zu einem Bauwerk.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Passau, Urteil vom 03.01.2012
    [Aktenzeichen: 3 O 527/11]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR)
Jahrgang: 2014, Seite: 720
BauR 2014, 720
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 867
NJW 2014, 867
 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2014, Seite: 177
NZBau 2014, 177

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Dokument-Nr.: 25410 Dokument-Nr. 25410

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