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Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.12.2013
- 9 U 543/12 -
Fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche wegen auf Dach einer Tennishalle installierten Photovoltaikanlage
Bauwerkseigenschaft der Solaranlage bei Verjährungsfrist entscheidend
Für eine auf dem Dach einer Tennishalle installierten Photovoltaikanlage gilt die fünfjährige Verjährungsfrist, wenn die Anlage fest mit der Tennishalle verbunden ist, sich wesentliche Teile der Anlage im Innenraum der Halle befinden und die Anlage für den Gebäudebestand und die Nutzung als Tennishalle von baulicher Bedeutung ist. In diesem Fall gilt die Solaranlage als Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2011 wurde gegen eine Baufirma Klage erhoben wegen einer mangelhaften
Keine Verjährung der Mängelansprüche
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe wegen
Bauwerkseigenschaft der Solaranlage
Ausgehend von den hier vorliegenden Gegebenheiten wertete das Oberlandesgericht die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Passau, Urteil vom 03.01.2012
[Aktenzeichen: 3 O 527/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 720 BauR 2014, 720 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 867 NJW 2014, 867 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2014, Seite: 177 NZBau 2014, 177
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Dokument-Nr. 25410
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