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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 02.01.2012
- 2 Wx 37/10 -
Testamentserrichtung: Notar muss Hinweis auf kostengünstigere Alternative zur Beurkundung geben
Hinweispflicht besteht im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 BNotO)
Grundsätzlich ist der Notar nicht verpflichtet über seine Kostenpflicht zu informieren. Wird jedoch ein Ratsuchender ungefragt auf die Möglichkeit einer vorsorgenden Rechtspflege hingewiesen, so muss der Notar im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 BNotO) über eine kostengünstigere Alternative zur Beurkundung aufklären. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hat ein
Landgericht Magdeburg hob Kostenabrechnung auf
Das Landgericht Magdeburg folgte der Ansicht der Ratsuchenden und hob die Kostenberechnung mit der Begründung auf, dass der
Notar musste über kostenlose Testamentserrichtung informieren
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg sei der
Regelmäßig keine Belehrungspflicht über Kosten
Zugleich betonte das Oberlandesgericht, dass grundsätzlich ein
Aufklärungspflicht bei Wahlmöglichkeit
Stehen dem Rechtssuchenden demgegenüber mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl und hat der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 06.09.2010
[Aktenzeichen: 3 T 852/09]
Jahrgang: 2012, Seite: 512 DNotZ 2012, 512 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2012, Seite: 80 FGPrax 2012, 80 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1009 NJW-RR 2012, 1009
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Dokument-Nr. 16086
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