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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.12.2016
- 10 UF 1249/16 -
Nach Trennung eines Ehepaares hat Zuweisung von im Haushalt lebenden Hunden nach Billigkeitsgesichtspunkten zu erfolgen
Kriterien für die Zuweisung von Hunden im Rahmen der Haushaltsauseinandersetzung
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Hunde, welche als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, gemäß § 1361 a Abs. 2 BGB im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen sind, wobei die Wertung des § 90 a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind, zu berücksichtigen ist.
Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens sind getrennt lebende Eheleute, welche in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs
Hunde sind Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361 a BGB
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Beschwerde des Ehemannes zurück. Das Gericht führte aus, dass
Affektionsinteresse kann Rolle bei Zuweisung des Tieres spielen
Bei dieser Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere könne auch das Affektionsinteresse eine Rolle spielen. Das Oberlandesgericht konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse gehabt hätte. Nachdem vorrangige Entscheidungskriterien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hatten, waren Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich. Dabei ließ das Oberlandesgericht die Wertung des § 90 a BGB miteinfließen, wonach Tiere keine Sachen sind, da der Gesetzgeber sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt habe.
Körperliches Wohl der Hunde bei keinem der Ehepartner gefährdet
Das Gericht stellte zunächst fest, dass das körperliche Wohl der
Erneuter Umgebungswechsel derzeit für Tiere nicht zumutbar
Maßgeblich für die Entscheidung war letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
- Bei Ehescheidung werden im Haushalt lebende Hunde als "Haushaltsgegenstände" aufgeteilt
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2013
[Aktenzeichen: 15 UF 143/12]) - Getrennt lebender Ehegatte hat keinen rechtlichen Anspruch auf Umgangsrecht mit dem Familienhund
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.11.2010
[Aktenzeichen: II-10 WF 240/10])
Jahrgang: 2017, Seite: 513 FamRZ 2017, 513 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 342 MDR 2017, 342 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 387 NJW-RR 2017, 387 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 134 NJW-Spezial 2017, 134
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Dokument-Nr. 23711
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