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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 20.08.2020
- 13 U 1187/20 -
Nichtragen eines Fahrradhelms im Alltagsradverkehr begründet kein Mitverschulden
Ausnahme unter Umständen bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern
Das Nichttragen eines Fahrradhelm im Alltagsradverkehr begründet kein Mitverschulden für Kopfverletzungen nach einem Unfall. Eine Ausnahme kann bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern gelten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2017 zwischen einem Pkw-Fahrer und einer Radfahrerin zu einem Unfall als der Pkw-Fahrer nach rechts abbiegen wollte und dabei die Radfahrerin übersah. Die Radfahrerin erlitt bei dem Unfall eine schwere Kopfverletzung. Im anschließenden Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth ging es unter anderem um die Frage, ob der Radfahrerin wegen des Nichttragens eines Fahrradhelms ein
Kein Mitverschulden wegen fehlenden Fahrradhelms
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Ansicht des Landgerichts. Der Radfahrerin sei kein
Ausnahme unter Umständen bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern
Etwas anderes könne für bestimmte Formen des sportlichen Radfahrens gelten, so das Oberlandesgericht, die mit erheblich gesteigertem (Kopf-)Verletzungsrisiko verbunden sind, etwa beim Rennradfahren mit tiefer Kopfhaltung und Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder beim Mountainbike-Fahren im freien Gelände.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.03.2020
[Aktenzeichen: 8 O 2688/19]
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Dokument-Nr. 29246
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