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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005
3 U 1084/05 -

Als Tell-A-Friend-Funktion bekannte Weiter­empfehlungs­funktion eines Online-Versandhandels ist wegen unzumutbarer Belästigung der Verbraucher unzulässig

Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG begründet wegen fehlendem Einverständnis des Empfängers Wett­bewerbs­widrig­keit

Die Weiter­empfehlungs­funktion (sog. Tell-A-Friend-Funktion) eines Online-Versandhändlers ist bei fehlendem Einverständnis des Empfängers der Empfehlungs-E-Mail wettbewerbswidrig und damit unzulässig, da sie eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Weiterempfehlungsfunktion eines Internet-Versandhändlers konnte der Besucher der Internetseite eine automatisch generierte Empfehlungs-E-Mail an einem von ihm benannten Dritten versenden lassen. Diese E-Mail enthielt neben einer Produktempfehlung auch Werbung. Ob der Dritte damit einverstanden war oder nicht, spielte dabei keine Rolle. Ein Verbraucherverband hielt diese Vorgehensweise für wettbewerbswidrig und klagte daher auf Unterlassung. Seiner Ansicht nach habe die Weiterempfehlungsfunktion zu einer unzumutbaren Belästigung der Verbraucher geführt.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass keine Direktwerbung vorgelegen habe. Nicht der Versandhändler habe nämlich die Empfehlungs-E-Mail versendet, sondern der Besucher der Internetseite. Gegen diese Entscheidung legte der Verbraucherschutzverband Berufung ein.

Oberlandesgericht bejahte Unterlassungsanspruch

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzverbands und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG zugestanden, da die Empfehlungs-E-Mail als unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu werten gewesen sei.

Empfehlungs-E-Mail stellte Werbung dar

Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass eine reine Produktempfehlung nicht wettbewerbswidrig sei. Zwar enthalte sie auch Werbung, aber ihr Versand beruhe allein auf den Entschluss eines Dritten, dessen Tätigkeit nicht auf den Absatz von Waren gerichtet ist. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Denn die Empfehlungs-E-Mail habe neben der Produktempfehlung auch eindeutig Werbung enthalten.

Vorliegen einer Direktwerbung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe zudem eine Direktwerbung vorgelegen. Von einer solchen sei nämlich auszugehen, wenn sie sich auf postalischen oder elektronischen Wege direkt an einem ganz konkreten Empfänger richtet. Dies sei hier der Fall gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die E-Mail auf Veranlassung eines Dritten versendet wurde.

Unzumutbare Belästigung durch Empfehlungs-E-Mail

Die Zusendung der Empfehlungs-E-Mail habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch eine unzumutbare Belästigung dargestellt. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass es sich nur um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe. Denn eine Mailbox müsse nach den Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von Werbung freigehalten werden. Eine unzumutbare Belästigung liege nämlich nicht nur bei einem massenweisen Zuschicken von Werbe-E-Mails durch ein Unternehmen vor, sondern auch dann, wenn eine Vielzahl von Werbenden ohne großen Aufwand Nachrichten übermitteln können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.04.2005
    [Aktenzeichen: 1 HKO 10587/04]
Aktuelle Urteile aus dem Verbraucherrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2006, Seite: 196
CR 2006, 196
 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2006, Seite: 26
GRUR-RR 2006, 26
 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2006, Seite: 157
ITRB 2006, 157
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2006, Seite: 111
MMR 2006, 111
 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2005, Seite: 2273
ZIP 2005, 2273

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