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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 25.10.2005
- 3 U 1084/05 -
Als Tell-A-Friend-Funktion bekannte Weiterempfehlungsfunktion eines Online-Versandhandels ist wegen unzumutbarer Belästigung der Verbraucher unzulässig
Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG begründet wegen fehlendem Einverständnis des Empfängers Wettbewerbswidrigkeit
Die Weiterempfehlungsfunktion (sog. Tell-A-Friend-Funktion) eines Online-Versandhändlers ist bei fehlendem Einverständnis des Empfängers der Empfehlungs-E-Mail wettbewerbswidrig und damit unzulässig, da sie eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass keine Direktwerbung vorgelegen habe. Nicht der Versandhändler habe nämlich die Empfehlungs-E-Mail versendet, sondern der Besucher der Internetseite. Gegen diese Entscheidung legte der Verbraucherschutzverband Berufung ein.
Oberlandesgericht bejahte Unterlassungsanspruch
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzverbands und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Ihm habe ein Anspruch auf
Empfehlungs-E-Mail stellte Werbung dar
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass eine reine Produktempfehlung nicht
Vorliegen einer Direktwerbung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe zudem eine Direktwerbung vorgelegen. Von einer solchen sei nämlich auszugehen, wenn sie sich auf postalischen oder elektronischen Wege direkt an einem ganz konkreten Empfänger richtet. Dies sei hier der Fall gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die E-Mail auf Veranlassung eines Dritten versendet wurde.
Unzumutbare Belästigung durch Empfehlungs-E-Mail
Die Zusendung der Empfehlungs-E-Mail habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.04.2005
[Aktenzeichen: 1 HKO 10587/04]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
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Dokument-Nr. 17673
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