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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2013
- I ZR 208/12 -
Tell-A-Friend Funktion ist Spam: Unverlangte von Webseite versandte Empfehlungs-E-Mails sind unzulässig
Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von unerwünschten Empfehlungs-E-Mails / Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs durch werbende Empfehlungs-E-Mails
Durch die Zusendung unerwünschter Empfehlungs-E-Mails wird ein Gewerbebetrieb wegen des werbenden Charakters der E-Mails beeinträchtigt. Dem Gewerbetreibenden steht daher ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts habe das beklagte Unternehmen alles Mögliche getan um Beeinträchtigungen Dritter zu vermeiden. So habe sich die Empfehlungsfunktion an einen engen Nutzerkreis gerichtet. Zudem habe sie nicht von automatischen Programmen verwendet werden können. Außerdem habe das Unternehmen eine "Schwarze Liste" angelegt, welche E-Mail-Adressen beinhaltete, an denen keine
BGH bejahte Unterlassungsanspruch wegen rechtswidrigen Eingriffs in Gewerbebetrieb
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und bejahte einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Denn die Zusendung der
Empfehlungs-E-Mails stellten Werbung dar
Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs seien die
Eingriff in Gewerbebetrieb war rechtswidrig
Der
Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten bestand nicht
Der Bundesgerichtshof verneinte aber den Anspruch auf Ersatz der
Werbung
BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.02.2012
[Aktenzeichen: 138 C 576/11] - Landgericht Köln, Urteil vom 23.10.2012
[Aktenzeichen: 11 S 122/12]
- BGH: Einmaliges Versenden einer unverlangten Werbe-Mail unzulässig
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2009
[Aktenzeichen: I ZR 218/07]) - Abmahnung wegen Werbeanruf - Anwalt hat keinen Anspruch auf Anwaltskosten bei Routinefällen in eigener Sache
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2006
[Aktenzeichen: VI ZR 175/05])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 92 AnwBl 2014, 92 | Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2013, Seite: 797 CR 2013, 797 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2013, Seite: 2561 DB 2013, 2561 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1259 GRUR 2013, 1259 | Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB)
Jahrgang: 2014, Seite: 27 ITRB 2014, 27 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 792 K&R 2013, 792 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 45 MDR 2014, 45 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 250 MMR 2014, 250 | Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP)
Jahrgang: 2013, Seite: 1579 WRP 2013, 1579
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Dokument-Nr. 17607
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