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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.03.2017
4 U 1162/13 -

Pferdehalter haftet auch bei einer Reitbeteiligung für einen vom Pferd verursachten Unfall

Reitbeteiligung ändert nichts an Haltereigenschaft

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Tatsache, dass eine Pferdehalterin mit einer Reiterin eine sogenannte Reitbeteiligung abgeschlossen hat, nichts an der Haltereigenschaft ändert. Es ist auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass in diesen Fällen ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen Halterin und Reiterin vereinbart wurde.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist die gesetzliche Krankenversicherung der geschädigten Reiterin. Diese hatte mit der Beklagten eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sie deren Pferd an drei Tagen pro Woche gegen Bezahlung eines Betrages von 100 Euro pro Monat nach Belieben ausreiten durfte. Die Geschädigte stürzte bei einem Ausritt auf der Koppel vom Pferd und erlitt eine Querschnittslähmung, wobei das Verhalten des Pferdes für das Unglück ursächlich war. Die Reitbeteiligung ist von der Haftpflichtversicherung der Beklagten nicht erfasst.

LG weist Klage unter Verweis auf stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss ab

Die Klägerin hat Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben und dort beantragt festzustellen, dass die Beklagte ihr den gesamten Schaden zu ersetzen habe, welcher im Rahmen der unfallbedingt notwendigen ärztlichen Behandlungen entstanden war bzw. noch entstehen wird. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab und begründete dies damit, dass die Auslegung des abgeschlossenen Vertrages über die Reitbeteiligung ergebe, dass die Geschädigte und die Beklagte stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart hätten.

Beklagte war trotz Reitbeteiligung zum Unfallzeitpunkt alleinige Halterin des Pferdes

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein und hatte damit teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg bejahte grundsätzlich eine Haftung der Beklagten, nahm aber lediglich eine Haftungsquote von 50 % an. Nach Ansicht des Gerichts ändert die Reitbeteiligung nichts daran, dass die Beklagte zum Unfallzeitpunkt alleinige Halterin des Pferdes war. Sie hatte das Bestimmungsrecht über das Tier und trug sämtliche Aufwendungen, wie etwa für Futter, tierärztliche Behandlungen oder die Versicherung. Die Geschädigte zahlte hingegen nur ein geringes Entgelt für die gelegentliche Nutzung des Pferdes. Für die Haftung des Tierhalters komme es alleine darauf an, ob sich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht habe. Dies sei hier der Fall, weil das Pferd ohne Grund plötzlich losgerannt sei und es deshalb zu dem Unglück kam.

OLG verneint Vereinbarung eines Haftungsausschlusses

Das Gericht ging auch davon aus, dass kein Haftungsausschluss zwischen der Geschädigten und der Beklagten vereinbart worden war. Diese Frage sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Ein Haftungsausschluss läge etwa dann vor, wenn die Geschädigte an der Überlassung des Tieres ein besonderes Interesse gehabt hätte. Die Reitbeteiligung habe zuvor nur wenige Monate bestanden. Die Beklagte selbst sei davon ausgegangen, dass etwaige Schäden auch im Hinblick auf die Reitbeteiligung von ihrer Versicherung gedeckt seien.

Vermutetes Mitverschulden der Geschädigten am Unfall mindert Ansprüche

Nach Ansicht des Gerichts haftet die Beklagte aber nur mit einer Quote von 50 %. Die Geschädigte sei im Moment des Unfalls Tieraufseherin gewesen. In diesem Fall bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschädigte ein Sorgfaltsverstoß treffe und dieser auch für den Schaden ursächlich geworden sei. Der Geschädigten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Nachdem letztlich der Reitunfall nicht mehr aufklärbar sei, führe dies dazu, dass das vermutete Mitverschulden der Geschädigten an dem Unfall den Anspruch mindere. Das Oberlandesgericht hält eine Quote von 50 % für angemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.04.2013
    [Aktenzeichen: 12 O 7714/12]
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