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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 13.01.1999
- 4 U 3825/97 -
Gewährleistungsrecht beim PKW-Kauf - Geräuschpegel bei Neufahrzeugen
Nur beschränkte Aussagekraft von Werbeanzeigen - Kein Vertrauen in erkennbar reklamehafte Übertreibungen
Reklamehafte Anpreisungen sollte man nicht auf die Goldwaage legen. Verheißt etwa ein Autohersteller in seinen Anzeigen "erstklassige" Geräuschdämpfung, so kann der Käufer eines Mittelklasse-PKW nicht die Spitzenwerte einer Luxuslimousine erwarten. Es reicht vielmehr aus, wenn die Lärmdämmung dem Stand der Technik für diese Fahrzeugklasse entspricht. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage einer Frau ab, die wegen angeblich unerträglicher Dröhngeräusche ihres neuen PKW den Kauf wieder rückgängig machen wollte.
Aufwendige Untersuchungen ergaben, daß der PKW zwar keineswegs mit einer überragenden Geräuschdämmung aufwarten konnte. Eher im Gegenteil, unter den überprüften Vergleichs-Fahrzeugen bildete er sogar das Schlußlicht. Nach den Feststellungen des Sachverständigen lag der Innengeräusch-Pegel aber durchaus noch im Rahmen des Üblichen, jedenfalls für diese Fahrzeug-Kategorie. Damit hatte der Autoverkäufer seine Pflicht und Schuldigkeit getan, befanden die Richter. Eine rechtsverbindliche Zusicherung absoluter Spitzenwerte könne man der typisch übertreibenden Werbeaussage nicht entnehmen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf "Wandelung" (d.h. Rückabwicklung) des Kaufvertrags.
Die Klägerin hatte im Frühjahr 1996 einen fabrikneuen PKW zum Preis von 39.000 DM gekauft. Schon kurz nach Übernahme des Fahrzeugs beschwerte sie sich über unangenehme Dröhngeräusche. Der Autohändler tauschte probeweise die Reifen aus, - nach Ansicht der Klägerin ohne nachhaltigen Erfolg. Sie setzte ihm daher eine letzte Frist, den Mangel zu beseitigen oder zumindest anzuerkennen. Dazu war der Verkäufer nicht bereit. Daraufhin verlangte die Kundin die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe des in ihren Augen mangelhaften Fahrzeugs. Lediglich für den zwischenzeitlichen Gebrauch des PKW – sie hatte rund 7.000 km zurückgelegt – wollte sie sich eine Nutzungs-Entschädigung von 1.110 DM anrechnen lassen. Da beide Seiten auf ihrem Standpunkt beharrten, kam es zum Prozeß.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage in zweiter und letzter Instanz als unbegründet ab.
Bereits in erster Instanz hatte ein Sachverständiger die massiven Beanstandungen der Käuferin für weit übertrieben gehalten. Nach Darstellung der Klägerin verursachte das Fahrzeug durch laute Dröhngeräusche Ohrensausen und Gehörüberreizung. Ab einer Geschwindigkeit von 100 km/h könne man kaum mehr Radio hören und das gesprochene Wort nicht mehr richtig verstehen. Demgegenüber sprach der Sachverständige von einem allenfalls minimalen Dröhnen.
Nachdem das Gutachten vorlag, meldete die Klägerin gegen die angewandte Untersuchungsmethode Vorbehalte an. Deshalb ordnete das OLG zur Sicherheit eine zweite Untersuchung an, diesmal durch die Landesgewerbeanstalt. Doch auch deren Sachverständiger bestätigte die angeblich unzumutbaren, mitunter geradezu unerträglichen Dröhngeräusche nicht. Die Geräuschdämmung des untersuchten PKW sei zwar nicht besonders gut und sogar eher auf unterem Niveau einzustufen. Aufs Ganze gesehen entspreche sie aber durchaus noch dem Stand der Technik.
Insbesondere liege der bewertete Innengeräusch-Pegel unterhalb der Obergrenze von 70 dB (A). Diesen Grenzwert entnahm die Landesgewerbeanstalt der VDI-Richtlinie 2058-3. Diese gelte zwar unmittelbar nur für die Beurteilung von Geräuschen an Arbeitsplätzen mit einfachen oder überwiegend mechanischen Bürotätigkeiten. Für das Führen eines PKW könne man jedoch mangels spezieller Grenzwerte diese Richtlinie ebenfalls als geeigneten Bewertungs-Maßstab heranziehen.
Da der PKW die üblichen Mindestanforderungen erfüllte, hätte die Klage allenfalls dann Erfolg haben können, wenn der Autoverkäufer weitergehende Zusagen gemacht und sie dann nicht eingehalten hätte. Als solche "Zusicherung" wollte die Käuferin Werbeaussagen gewertet wissen, in denen von "stiller Umgebung" und "erstklassiger Geräuschdämpfung" die Rede war. Derartige Anpreisungen dürfe man aber nicht überbewerten, meinten die OLG-Richter. Hier könne der Kunde zwar mit Fug und Recht erwarten, daß die Geräuschdämmung wenigstens den Stand der Technik für diese Fahrzeugklasse einhält. Auf Spitzenwerte wie bei Luxuslimousinen dürfe man aber bei solchen reklamehaften Übertreibungen nicht vertrauen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg
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Dokument-Nr. 3008
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