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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 19.05.2021
- 9 UF 812/20 -
Keine unbillige Härte bei fehlendem Einbezug einer geringfügigen und nach Trennung aufgelösten Anwartschaft
Geringfügigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG
Wird eine Anwartschaft nicht in den Versorgungsausgleich miteinbezogen, weil der Ehegatte die Anwartschaft nach der Trennung aufgelöst hat, so begründet dies keine unbillige Härte gemäß § 27 VersAusglG, wenn die Anwartschaft geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG ist. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Juli 2020 vor dem Amtsgericht Fürth eine Ehe geschieden. Zugleich regelte das Gericht den
Keine unbillige Härte wegen Geringfügig der Anwartschaft der Ehefrau
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei zu beachten, dass der mögliche Ausgleichswert der Anwartschaft der Ehefrau geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG war. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Fürth, Beschluss vom 07.07.2020
[Aktenzeichen: 204 F 999/19]
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Dokument-Nr. 30507
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