wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.02.2014
1 Ss 204/13 -

Auch für Kutscher liegt Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille

Führer einer Kutsche muss jederzeit zu schnellen Reaktionen im Straßenverkehr in der Lage sein

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass auch für Kutscher der Grenzwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 ‰ liegt.

Der Angeklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im August 2012 in Lathen/Hilter mit einer von zwei Pferden gezogenen Kutsche eine öffentliche Straße befahren und war von zwei Polizeibeamten kontrolliert worden. Die daraufhin angeordnete Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 ergeben. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hatte keine Anzeichen für eine so genannte „relative Fahruntüchtigkeit“ ergeben. Die Kutsche war weder in Schlangenlinien gefahren, noch zeigte der Fahrer etwaige Ausfallerscheinungen.

Landgericht lehnt Anwendung des Grenzwertes für Kraftfahrer von 1,1 ‰ ab

Das Landgericht Osnabrück warf sodann die berechtigte Frage auf, bei welchem Grenzwert eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliege. Es lehnte die Anwendung des Grenzwertes für Kraftfahrer von 1,1 ‰ ab, weil eine Kutsche deutlich langsamer fahre. Der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 ‰ sei deshalb nicht vergleichbar, weil es bei der Kutschfahrt nicht auf den für die Fahrtüchtigkeit von Fahrradfahrern entscheidenden Gleichgewichtssinn ankomme.

Kutscher muss im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen

Das Oberlandesgericht vertrat hingegen die Auffassung, dass der für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 ‰ auch auf Kutscher anzuwenden ist. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens begründete das Gericht seine Entscheidung wie folgt: Ein Kutscher müsse im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen. Fahrfehler, wie Verlust des Gleichgewichts, zu locker geführte Zügel oder Fehleinschätzungen einer Verkehrssituation, könnten sich gefährlich auswirken. Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Dabei könne jederzeit etwas Unverhofftes passieren, weshalb der Reaktionsfähigkeit des Kutschers besondere Bedeutung zukomme. Der Fahrer sei gehalten, die Pferde - insbesondere ihre Ohren - während der Normalfahrt, bei der eine Geschwindigkeit von circa 8 km/h erreicht werde, und erst recht bei einer im Vergleich dazu schnelleren Trabfahrt ständig zu beobachten und ihr Verhalten zu reflektieren. Sollte ein Tier ausbrechen, könne die Kutsche im vollen Galopp eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h erreichen. Es sei in einer solchen Situation aufgrund des Fluchtinstinktes schwierig, die Pferde und die Kutsche zum Stehen zu bekommen. Im Regelfall ließen sich die Tiere erst durch Hindernisse aufhalten. Der Gespannführer müsse somit - anders als ein Radfahrer - jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Zügel einsetzen zu können.

Deutlich geringere erreichbare Geschwindigkeit einer Kutsche nicht von entscheidender Bedeutung

Die typischen alkoholbedingten Einbußen in der Leistungsfähigkeit, wie etwa die Verringerung der Aufmerksamkeit oder des Reaktionsvermögens wirkten sich ebenso aus wie bei einem Kraftfahrer. Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit liege deshalb ebenfalls bei 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration. Dass ein Kutscher nur eine deutlich geringere Geschwindigkeit als beispielsweise ein Pkw erreichen könne, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Auch für andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge, wie etwa Mofas, gelte die 1,1-‰-Grenze, so das Gericht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil
    [Aktenzeichen: 7 Ns 83/13]
Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Blutalkoholkonzentration | Grenzwerte | Pferdekutsche | Pferdegespann
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 397
DAR 2014, 397
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2211
NJW 2014, 2211
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 372
NZV 2014, 372

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17847 Dokument-Nr. 17847

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17847

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Klaus Letsch schrieb am 13.03.2014

Dieses Urteil ist zwar als korrekt anzusehen, da die Fahruntüchtigkeit bei diesem Promillewert als erwiesen gilt.

Etwas merkwürdig dazu erscheint allerdings die Promilleregelung für Radfahrer, wo der Wert mit 1,6 o/% angegeben wird.

Der Radfahrer gefährdet bei diesem Promillewert sich und andere Verkehrsteilnehmer weitaus mehr, und geht dann obendrein auch noch straffrei aus.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?