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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 06.05.2021
1 U 10/21 -

Kein Anspruch aus Betriebs­schließungs­versicherung wegen Corona-Pandemie

COVID 19 nicht vom Versicherungsschutz erfasst

Das OLG Oldenburg hat einen Anspruch eines Hoteliers aus der Betriebs­schließungs­versicherung für coronabedingt erlittene finanzielle Einbußen abgelehnt, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den Versicherungs­bedingungen Covid 19 nicht erwähnt war.

Wegen der gegen die Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen mussten Hotels und Gaststätten lange Zeit schließen. Sie haben erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Viele Hotel- und Gaststättenbetreiber besitzen eine Versicherung, die auch die mit einer behördlichen Betriebsschließung verbundenen Verluste jedenfalls zum Teil – meist für die ersten 30 Tage - ausgleichen soll. Ob die Versicherungen auch „Corona-Verluste“ ausgleichen, ist Gegenstand etlicher aktueller Gerichtsverfahren.

Hotelier verlangte von Versicherung Ersatz für Verluste

In einem jetzt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall hatte ein Hotelier aus Ostfriesland eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er verlangte von der Versicherung eine Zahlung aufgrund der 2020 erfahrenen Verluste, die ihm durch das behördlich verfügte Beherbergungsverbot entstanden waren. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war COVID 19 in Versicherungsbedingungen nicht erwähnt

Das OLG hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts Aurich bestätigt: Der Mann hat keinen Anspruch gegen die Versicherung. In den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war auf konkrete, einzeln aufgeführte, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten Bezug genommen worden. Es komme, so der Senat, auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. COVID 19 war in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 30502 Dokument-Nr. 30502

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