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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.12.2013
1 U 14/13 -

Betreiber eines Straßenfestes muss kein Sicherheitspersonal beschäftigen

Engagieren eines Sicherheitsdienstes ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht erforderlich

Der Betreiber eines dörflichen Straßenfestes muss keinen Sicherheitsdienst beschäftigen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung dort auftretender Musiker bestehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war Mitglied einer Rock `n Roll Band die am 2. Juni 2007 auf dem „Störtebecker Straßenfest“ in Marienhafe aufgetreten ist. In einer Darbietungspause kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem alkoholisierten Besucher des Festes. Nach der Darstellung des Klägers habe der Besucher zwei Biergläser auf die Lautsprecherboxen der Band gestellt. Nachdem der Kläger ihn aufgefordert hatte, die Biergläser zu entfernen sei der Streit eskaliert und der Besucher habe ihm ein Bierglas ins Gesicht geschleudert und ihn von dem als Bühne dienenden Lkw-Anhänger gestoßen. Der Musiker verletzte sich schwer.

Geschädigter verlangt vom Veranstalter des Straßenfestes Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Kläger hat sich mit dem Angreifer auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes geeinigt, verlangte aber von der Interessengemeinschaft als Veranstalter des Straßenfestes ebenfalls die Zahlung von Schadensersatz nebst Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro.

Veranstalter eines einfachen Straßenfestes muss Musiker nicht durch Beschäftigung von Sicherheitspersonal vor Übergriffen durch Besucher schützen

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte hingegen die Auffassung des Landgerichts Aurich, wonach der Veranstalter eines kleinen Straßenfestes nicht verpflichtet sei, einen Sicherheitsdienst zu engagieren, der die Musiker vor tätlichen Übergriffen der Besucher schützt. Das „Störtebecker Straßenfest“ sei ein Fest in dörflichem Umfeld, das sich grundsätzlich an die Bewohner der näheren Umgebung richte, keine überregionale Bedeutung habe und schon gar keine Massenveranstaltung sei. Auch sei das Fest in der Vergangenheit stets friedlich verlaufen. Schließlich hätte, so das Gericht, auch das Einschalten eines Sicherheitsdienstes die Situation nur dann entschärfen können, wenn dieser vor jeder Bühne einen Mitarbeiter positioniert hätte. Einen solchen Aufwand müsse der Veranstalter aber nicht betreiben. Möglicherweise könnten heute aber andere Maßstäbe als im Jahr 2007 gelten, urteilte das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 17471 Dokument-Nr. 17471

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