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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.12.2013
- 1 U 14/13 -
Betreiber eines Straßenfestes muss kein Sicherheitspersonal beschäftigen
Engagieren eines Sicherheitsdienstes ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht erforderlich
Der Betreiber eines dörflichen Straßenfestes muss keinen Sicherheitsdienst beschäftigen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung dort auftretender Musiker bestehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war Mitglied einer Rock `n Roll Band die am 2. Juni 2007 auf dem „Störtebecker Straßenfest“ in Marienhafe aufgetreten ist. In einer Darbietungspause kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem alkoholisierten Besucher des Festes. Nach der Darstellung des Klägers habe der Besucher zwei Biergläser auf die Lautsprecherboxen der Band gestellt. Nachdem der Kläger ihn aufgefordert hatte, die Biergläser zu entfernen sei der Streit eskaliert und der Besucher habe ihm ein Bierglas ins Gesicht geschleudert und ihn von dem als Bühne dienenden Lkw-Anhänger gestoßen. Der Musiker verletzte sich schwer.
Geschädigter verlangt vom Veranstalter des Straßenfestes Schadensersatz und Schmerzensgeld
Der Kläger hat sich mit dem Angreifer auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes geeinigt, verlangte aber von der Interessengemeinschaft als
Veranstalter eines einfachen Straßenfestes muss Musiker nicht durch Beschäftigung von Sicherheitspersonal vor Übergriffen durch Besucher schützen
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte hingegen die Auffassung des Landgerichts Aurich, wonach der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17471
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