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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19.12.2013
- 1 U 67/13 -
Haftpflichtversicherer kann auch nach 17 Jahren noch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein
Verjährung von gerichtlich festgestellten Schadensersatzforderungen tritt erst nach 30 Jahren ein
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Haftpflichtversicherer auch heute noch dazu verpflichtet sein kann, einen Schaden aus dem Jahr 1996 zu begleichen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei einem Verkehrsunfall im Februar 1992 als Beifahrerin ihres späteren Ehemanns schwer verletzt worden. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund unangepasster Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Der
OLG: Klägerin kann Ausgleich der mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden verlangen
Das Landgericht Osnabrück folgte der Auffassung des Haftpflichtversicherers und sah die Forderungen der Klägerin als verjährt an. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg Erfolg. Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers hat ausdrücklich die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17406
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