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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19.12.2013
1 U 67/13 -

Haft­pflicht­versicherer kann auch nach 17 Jahren noch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein

Verjährung von gerichtlich festgestellten Schadens­ersatz­forderungen tritt erst nach 30 Jahren ein

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Haft­pflicht­versicherer auch heute noch dazu verpflichtet sein kann, einen Schaden aus dem Jahr 1996 zu begleichen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war bei einem Verkehrsunfall im Februar 1992 als Beifahrerin ihres späteren Ehemanns schwer verletzt worden. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund unangepasster Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Der Haftpflichtversicherer erkannte vier Jahre nach dem Unfall umfassend die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an. Dabei erklärte er entsprechend dem Verlangen der Klägerin, die mit einer Klage gedroht hatte, dass das Anerkenntnis die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollte. Ein weiteres halbes Jahr später schlossen der Haftpflichtversicherer und die Klägerin eine Abfindungsvereinbarung. Die zwischen 1992 und 1996 entstandenen Schäden wurden reguliert. Die heute geltend gemachten Schäden für die Zeit nach April 1996 wurden ausdrücklich ausgenommen. Gegenüber diesen Schäden berief sich der Versicherer unter Hinweis auf die Abfindungsvereinbarung auf Verjährung.

OLG: Klägerin kann Ausgleich der mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden verlangen

Das Landgericht Osnabrück folgte der Auffassung des Haftpflichtversicherers und sah die Forderungen der Klägerin als verjährt an. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte jetzt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg Erfolg. Das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers hat ausdrücklich die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollen. Die Verjährung von gerichtlich festgestellten Schadensersatzforderungen tritt aber erst nach 30 Jahren ein. Dass die Klägerin kein Urteil erstritten hatte, sondern allein eine entsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers vorlag, ändere an der Verjährungszeit nichts, so das Gericht. Danach kann die Klägerin den Ausgleich der heute mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden noch verlangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Ralf Trübenbach schrieb am 27.12.2013

Haftplichtversicherung will auch nach 17 Jahren noch abkassieren und stellt sich über das Gesetz und Staat und begeht Rechtsbeugung zu Gunsten für sich und Ungunsten für den Kunden.

Dieses Oberlandesgericht,begeht nach meiner Auffassung schon Rechtsbeugung.Da wird für jeden Scheiss diese 30 jährige Verjährungsklausel genommen.Aber wenn Versicherungen ihre Kundschaft um Lebensversicherungen bescheißen tuhen.Da ist der Anspruch auf Schadenersatz nach 3 Jahren verjährt.Da müßte ich von 4 Versicherungen,sowohl meine Haftfplichtbeiträge und Lebensversicherungen zurück verlangen.Überhöhte obendrein.Da kein Schaden eingetretten ist.Aber abkassiert haben sie die ganzen Jahre.Hier wird von einen Gericht mit zweierlei Mahß gerichtet.Und das ist Rechtsbeugung.

Jürgen Volkmar schrieb am 24.12.2013

Ihr seid gut ! Macht weiter so.

Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2014.

Mfg. Jürgen Volkmr

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