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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 15.08.2017
- 12 U 61/16 -
Risse im Einfamilienhaus durch Neubau nebenan - Hausbesitzer haben Anspruch auf Schadensersatz
Gefahr von Versackung bei Vibrationsarbeiten bei Tiefbau vorhersehbar und nicht untypisch
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass Eigentümer eines Hauses Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn sich an ihrem Haus Risse zeigen, die durch Tiefbauarbeiten wegen eines Neubaus auf dem Nachbargrundstück entstanden sind bzw. verstärkt wurden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Paar aus Nordhorn, Eigentümer eines Hauses aus der Jahrhundertwende, hatte ein Tiefbauunternehmen aus Westfalen verklagt. Auf dem Nebengrundstück sollte ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage errichtet werden. Zur Sicherung der hierzu ausgehobenen Baugrube brachte der beklagte Unternehmer in einem Abstand von zum Teil nur 60 cm zum Grundstück der Kläger mehrere acht Meter lange Eisenträger in den Boden ein. Dazwischen wurden Stahlbleche eingesetzt. Der Unternehmer hatte zunächst acht Meter tiefe Löcher in den Boden gebohrt und dann mit einem großen Rammgerät die Eisenträger eingebracht. Nach der Fertigstellung der Tiefbauarbeiten wurden die Stahlträger wieder gezogen.
Kläger verlangen Schadensersatz für am Haus entstandenen Risse
Die Kläger stellten
OLG bejaht Schadensersatzanspruch
Das Landgericht Osnabrück folgte der Argumentation des Beklagten. Auf die Berufung der Kläger hin änderte das Oberlandesgericht Oldenburg dieses Urteil und sprach den Klägern den begehrten
Gefahr von Versackungen war vorhersehbar
Durch die Vibrationsarbeiten in unmittelbarer Nähe des Hauses der Kläger hätte der Unternehmer gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen. Die Gefahr von Versackungen sei vorhersehbar gewesen und für die Art von Vibrationsarbeiten, wie sie der Beklagte durchgeführt habe, nahezu typisch. Der Gerichtssachverständige habe auch festgestellt, dass sich alte
Das Paar erhält jetzt den geltend gemachten Schaden ersetzt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24889
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