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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.03.2015
- 13 U 73/14 -
Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages wegen eines fehlenden Aschenbechers möglich
Fehlen eines Aschenbechers stellt nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Toyota-Vertragshändlerin zur Rücknahme eines Pkw Lexus und zur Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.000 Euro wegen eines im Fahrzeug fehlenden Aschenbechers verpflichtet.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschäftsführer der Kundin hatte den Pkw im Januar 2013 für 135.000 Euro bei der Händlerin bestellt. Als der
Kundin war sogenanntes Raucherpaket als Kaufbedingung sehr wichtig
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Die Berufung der Kundin hatte hingegen vor dem Oberlandesgericht Oldenburg Erfolg. Nach der Vernehmung von Zeugen stand für die Richter fest, dass im
Fehlen des Aschenbechers ist keine bloße Bagatelle
Das Oberlandesgericht sah das Fehlen des Aschenbechers auch nicht als bloße
OLG bejaht Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung der Nutzungsvorteile
Nachdem auch keine Nachrüstung des Fahrzeugs mit einem passenden Aschenbecher möglich war, konnte die Kundin den Vertrag rückgängig machen. Da sie mit dem Fahrzeug gut 44.000 Kilometer zurückgelegt hatte, musste sie sich auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis die Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Osnabrück, Urteil
[Aktenzeichen: 3 O 363/14]
- LG Coburg zur Frage der Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs wegen angeblicher Mängel
(Landgericht Coburg, Urteil vom 25.11.2011
[Aktenzeichen: 13 O 366/11]) - Thüringer OLG: Bagatellmangel eines neuen Fahrzeuges berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
(Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 19.11.2009
[Aktenzeichen: 1 U 389/09])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2015, Seite: 584 MDR 2015, 584
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Dokument-Nr. 20764
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