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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.02.2017
- 13 WF 14/17 -
OLG Oldenburg zum Umgangsrecht des biologischen Vaters bei "Seitensprung-Kind"
Mutter muss Abstammungsuntersuchung dulden
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass die Mutter eines einjährigen Kindes dann eine Abstammungsuntersuchung dulden muss, wenn der mögliche biologische Vater ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient.
Nach dem Gesetz hat der leibliche Vater ein Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem
AG: Umgang eines fremden Mannes mit einjährigem Kind dient nicht dem Kindeswohl
Das Amtsgericht hatte die Weigerung der Mutter für rechtmäßig gehalten. Denn es könne nicht festgestellt werden, dass ein Umgang des fremden Mannes mit dem erst einjährigen Kind dem
OLG bejaht Anspruch des möglichen biologischen Vaters auf Abstammungsuntersuchung
Das Oberlandesgericht gab dem Mann Recht. Die Mutter müsse die Abstammungsuntersuchung dulden. Zwar seien immer die Interessen aller Beteiligten abzuwägen. Dies führe aber im konkreten Fall dazu, dass bereits jetzt die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Grundgesetz gebietet keinen Abstammungsklärungsanspruch gegenüber mutmaßlich leiblichem Vater
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.04.2016
[Aktenzeichen: 1 BvR 3309/13]) - Umgangs- und Auskunftsanspruch des biologischen Vaters: Zeitpunkt der Einholung eines Abstammungsgutachtens muss verhältnismäßig sein
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2014
[Aktenzeichen: 1 BvR 2843/14])
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Dokument-Nr. 23960
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