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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2007
- 15 U 71/06 -
Neuwagenkauf: Standzeit von 23 Monaten führt zu gewissem Alterungsprozess
Unbenutzt ist nicht immer gleich neu
Ein Auto, das zwei Jahre alt ist, ist kein Neuwagen. Dies gilt auch dann, wenn der Wagen noch nie zugelassen war und in einem Autohaus stand.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat eine Entscheidung zu den Käuferrechten beim
Der Kaufvertrag (Preis: ca. 24.300 Euro) war im August 2003 geschlossen worden. Als Tag der ersten Zulassung wurde im Fahrzeugschein der 6. August 2003 eingetragen. Bei einer späteren Inspektion erfuhr die Käuferin, dass das Baujahr nicht mit dem Jahr der Erstzulassung übereinstimmte. Weitere Nachforschungen ergaben, dass der Pkw bereits am 26. September 2001 gebaut und die Produktion der Baureihe kurz darauf eingestellt worden war. Deshalb erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte das beklagte Autohaus zur
Der 15. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat sich dem erstinstanzlichen Urteil angeschlossen. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Neuwageneigenschaft von den Vertragsparteien als Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart wurde. Diese Beschaffenheit habe der ausgelieferte
Siehe auch:
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BGB § 434 Abs. 1 S 1
Ein unbenutzter, aber 23 Monate alter PKW ist auch dann kein fabrikneues Fahrzeug ("Neuwagen") mehr, wenn die Fabrikation dieses Fahrzeugtyps kurze Zeit nach der Herstellung des verkauften PKW eingestellt wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 07.03.2007
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Dokument-Nr. 3976
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