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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2007
15 U 71/06 -

Neuwagenkauf: Standzeit von 23 Monaten führt zu gewissem Alterungsprozess

Unbenutzt ist nicht immer gleich neu

Ein Auto, das zwei Jahre alt ist, ist kein Neuwagen. Dies gilt auch dann, wenn der Wagen noch nie zugelassen war und in einem Autohaus stand.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat eine Entscheidung zu den Käuferrechten beim Neuwagenkauf getroffen. Der Entscheidung lag die Klage einer Frau zugrunde, die bei einem Osnabrücker Autohaus einen Pkw als Neufahrzeug gekauft hatte. Mit ihrer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises (gegen Rückgabe des Autos) hatte sie in beiden Instanzen Erfolg.

Der Kaufvertrag (Preis: ca. 24.300 Euro) war im August 2003 geschlossen worden. Als Tag der ersten Zulassung wurde im Fahrzeugschein der 6. August 2003 eingetragen. Bei einer späteren Inspektion erfuhr die Käuferin, dass das Baujahr nicht mit dem Jahr der Erstzulassung übereinstimmte. Weitere Nachforschungen ergaben, dass der Pkw bereits am 26. September 2001 gebaut und die Produktion der Baureihe kurz darauf eingestellt worden war. Deshalb erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte das beklagte Autohaus zur Rückabwicklung auf. Nachdem diese Forderung der Käuferin abgelehnt worden war, klagte sie mit Erfolg beim Landgericht Osnabrück. Das Autohaus wurde zur Zahlung von fast 18.000 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Ein Betrag von rund 6.300 Euro war vom ursprünglichen Kaufpreis abzuziehen, weil die Klägerin mit dem Auto inzwischen über 38.000 Kilometer zurückgelegt hatte.

Der 15. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat sich dem erstinstanzlichen Urteil angeschlossen. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Neuwageneigenschaft von den Vertragsparteien als Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart wurde. Diese Beschaffenheit habe der ausgelieferte Wagen nicht aufgewiesen. Eine Standzeit von fast 23 Monaten zwischen Herstellung und Kauf führe auch bei einem nicht benutzten Fahrzeug zu einem gewissen Alterungsprozess sowie nach der Verkehrsanschauung zu einer Werteinbuße, sodass ein solcher Pkw kein Neufahrzeug mehr darstelle. Dass der hier verkaufte Fahrzeugtyp seit September 2001 nicht mehr hergestellt wird, wäre nur dann von Bedeutung, wenn dies der Klägerin bei Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Dann läge eine vom Regelfall eines Neuwagenkaufs abweichende Beschaffenheitsvereinbarung vor. Das hat die beklagte Firma allerdings nicht beweisen können.

Siehe auch:

Autokauf: Erhebliche Zeitspanne zwischen Produktionsdatum und Erstzulassung ist ein Sachmangel (Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 13.07.2006 - 11 U 254/05 -)

Bedeutung der Bezeichnung "fabrikneu" beim Autoverkauf (Bundesgerichtshof, Urteil v. 15.10.2003 - VIII ZR 227/02 -)

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der Leitsatz

BGB § 434 Abs. 1 S 1

Ein unbenutzter, aber 23 Monate alter PKW ist auch dann kein fabrikneues Fahrzeug ("Neuwagen") mehr, wenn die Fabrikation dieses Fahrzeugtyps kurze Zeit nach der Herstellung des verkauften PKW eingestellt wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 07.03.2007

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Dokument-Nr.: 3976 Dokument-Nr. 3976

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