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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022
- 2 Ss (OWi) 137/22 -
Rettungsgasse muss sofort gebildet werden
Kein Bestehen einer Überlegungsfrist
Eine Rettungsgasse muss gemäß § 11 Abs. 2 StVO sofort gebildet werden, sobald die Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder zum Stillstand gekommen sind. Es besteht keine Überlegungsfrist. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Vechta im Juni 2022 zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt, weil er nicht sofort eine Rettungsgasse gebildet hatte, nachdem auf der Autobahn der Verkehr baustellenbedingt zum Stocken kam. Gegen die Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er meinte, eine
Keine Überlegungsfrist bei Bildung einer Rettungsgasse
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen den Betroffenen. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2022
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Vechta, Urteil vom 14.06.2022
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Dokument-Nr. 32313
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