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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.07.2010
- 2 SsRs 220/09 -
Winterreifenpflicht verfassungswidrig - kein Bußgeld für Sommerreifen im Winter
Vorschrift in Straßenverkehrsordnung ist zu unbestimmt formuliert und damit nichtig
Der Ordnungswidrigkeitentatbestand in der Straßenverkehrsordnung, der zu einer den Wetterverhältnissen angepassten Bereifung verpflichtet, ist verfassungswidrig. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr ein Autofahrer mit seinem PKW im November 2008 mittags eine innerörtliche Straße in Bohmte. Sein Fahrzeug war mit
Amtsgericht verhängt Bußgeld aufgrund nicht angepasster Bereifung des Fahrzeugs
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte ihn zu einer
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass der entsprechende Ordnungswidrigkeitentatbestand in der
§ 2 Absatz 3a Satz 1 und 2
"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Winterbereifung und Frostsschutzmittel in der Scheibenwaschanlage."
§ 49 Absatz 1 Ziffer 2 StVO bestimmt, dass wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift über "die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2" handelt, eine
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit bzw. einer Ordnungswidrigkeit müssen konkret umschrieben sein und dürfen nicht durch Auslegung ermittelt werden
Das Oberlandesgericht entschied, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 3a S. 1 und 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO gegen das verfassungsmäßig gebotene Bestimmtheitsgebot verstoße. Nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz sei der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit bzw. einer
Gesetzgeber hat keine generelle Winterreifenpflicht für Wintermonate geregelt
Dies sei bei der betroffenen Vorschrift jedoch nicht der Fall. Weder gesetzlichen noch technischen Vorschriften sei zu entnehmen, welche Eigenschaften Reifen für bestimmte Wetterverhältnisse haben müssen. Das gelte auch für
Für Bürger ist "ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen" aus gesetzlicher Regelung nicht eindeutig erkennbar
Für den Bürger sei daher nicht eindeutig erkennbar, welche Reifen als "ungeeignete Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen" anzusehen seien. Diese Unklarheit hätte der Gesetzgeber durch eine klare Anordnung vermeiden können. Denkbar sei beispielsweise eine klare Anordnung von
Zugrunde liegende Norm ist Rechtsverordnung und bedarf zur Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit keiner Vorlage beim Bundesverfassungsgericht
Das Oberlandesgericht konnte ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht selber über die Verfassungsmäßigkeit der Norm entscheiden, da es sich bei § 2 Abs. 3 a StVO um kein formelles Gesetz handelt, sondern um eine so genannte Rechtsverordnung. Formelle Gesetze werden vom Parlament beraten und verabschiedet, während Rechtsverordnungen von den durch ein formelles Gesetz ermächtigten Exekutivorganen (z.B. Bundesministerien oder Landesregierungen) erlassen werden.
Bußgeld wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit
Der Betroffene Autofahrer musste jedoch wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit ein
Fahren mit Sommerreifen im Winter ohne Verkehrsgefährdung bleibt sanktionslos
Durch diese Entscheidung wird nicht in Frage gestellt, dass bei winterlichen Temperaturen, insbesondere aber bei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg
Jahrgang: 2010, Seite: 476 DAR 2010, 476 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 119, Seite: 152 VRS 119, 152
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Dokument-Nr. 9935
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