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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2017
- 3 W 112/17 -
Ehegatte muss bis zu 12 Tage nach Tod des anderen Ehegattens mit Zugang eines zu Lebzeiten erklärten Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments rechnen
Bei Versterben des widerrufenden Ehegattens muss Widerruf alsbald nach Erbfall zugehen
Ein Ehegatte muss damit rechnen, dass innerhalb von 12 Tagen nach dem Tod des anderen Ehegatten ein von diesem noch zu Lebzeiten erklärter Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments zugeht. Ein solcher Widerruf ist gemäß § 130 Abs. 2 BGB wirksam. Wichtig ist, dass der Widerruf bei Versterben des widerrufen Ehegatten dem anderen Ehegatten alsbald zugeht. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2016 widerrief eine Ehefrau mit notarieller Urkunde ein mit ihrem Ehemann verfasstes gemeinschaftliches und wechselseitiges Testament aus dem Jahr 2003. Sie wies den Notar zudem an, den
Wirksamer Widerruf des gemeinschaftlichen wechselseitigen Testaments
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Witwers zurück. Der
Widerruf war bei Tod der Erblasserin "auf dem Weg"
Gemessen daran liege ein wirksamer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2020
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Norden, Beschluss vom 27.10.2017
[Aktenzeichen: 4 VI 277/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 346 ErbR 2018, 346 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 1707 FamRZ 2018, 1707 | Zeitschrift: Familie und Recht (FuR)
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Jahrgang: 2018, Seite: 773 NJW-RR 2018, 773 | Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ)
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Dokument-Nr. 28512
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