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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2017
- 3 W 21/17 (NL) -
Auszubildende bekommt Kind vom Chef: Unwirksamkeit des Ehevertrags aufgrund Benachteiligung der finanziell unterlegenen Ehefrau
Ausschluss des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs sowie Ausschluss des nachehelichen Unterhalts
Beabsichtigt eine Auszubildende ihren deutlich älteren Chef zu heiraten, weil sie zusammen ein Kind erwarten, so ist der in diesem Zusammenhang geschlossene Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn dadurch zu Lasten der Ehefrau der Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie größtenteils der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen wird. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 23-jährige
Amtsgericht wies Antrag zurück
Das Amtsgericht Osnabrück wies den Antrag zurück. Im Hinblick auf den durch
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Hälfte des Nachlasses
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der
Ausschluss der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag unwirksam
Zwar haben die Ehegatten durch den
Sittenwidrigkeit des Ehevertrags
Zwar mögen nach Auffassung des Oberlandesgerichts die einzelnen Regelungen für sich genommen nicht unzulässig sein. Jedoch ergebe sich aus ihrer Summe eine einseitige Benachteiligung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Osnabrück, Beschluss vom 16.01.2017
[Aktenzeichen: 18 VI 1295/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 1221 NJW-RR 2017, 1221
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Dokument-Nr. 25999
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