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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 20.02.2015
- 6 U 209/14 -
Telekom muss für wettbewerbswidriges Verhalten eines Mitarbeiters einstehen
Unternehmen droht bei weiterem Verstoß Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro
Das Oberlandesgerichts Oldenburg hat der Telekom Deutschland GmbH untersagt, im Namen der EWE TEL GmbH Kunden aufzusuchen und dort unwahre Behauptungen aufzustellen, um sie letztlich zu einem Vertragsabschluss bei der Telekom zu bewegen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein erkennbar für die Telekom arbeitender Mitarbeiter soll in Apen eine Kundin der EWE TEL aufgesucht und behauptet haben, er komme im Auftrag der EWE TEL. In der Nachbarschaft habe es Beschwerden über zu langsame Internetverbindungen gegeben, soll der Werber der Kundin verraten haben. Er führte einen sogenannten Speedtest durch und stellte fest, dass der Internetanschluss mit einer Geschwindigkeit von 7.900 kbit/s arbeitete. Der Werber soll darüber hinaus der Kundin erklärt haben, die Telekom beabsichtige, vor Ort schnellere Internetverbindungen einzurichten. Er empfahl der Kundin den Abschluss eines "Call & Surf Comfort"-Vertrages mit der Telekom, der eine Internetverbindung mit 16.000 kbit/s ermögliche. Die Kundin willigte ein, widerrief aber später den Vertrag.
LG bejaht Unterlassungsanspruch
Gegen das Vorgehen des Werbers wendete sich die EWE TEL mit einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Oldenburg folgte dem Vorbringen der EWE TEL und gab dem Unterlassungsbegehren weitgehend statt.
OLG Untersagt Telekom Kundenbesuche im Namen der EWE TEL
Die Berufung der Telekom hatte vor dem Oberlandesgericht Oldenburg nur geringen Erfolg. Die Richter folgten der Beweiswürdigung des Landgerichts und untersagten der Telekom, ohne entsprechenden Auftrag im Namen der EWE TEL aufzutreten und wahrheitswidrig zu behaupten, Kunden der EWE TEL hätten sich über zu langsames
Verhalten des Mitarbeiters war wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Telekom im Streit mit der EWE TEL für das Verhalten ihres Mitarbeiters einstehen müsse. Dieser habe sich
Im Fall eines Verstoßes gegen das Urteil droht der Telekom ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Oldenburg, Urteil
[Aktenzeichen: 15 O 711/14]
- Deutsche Telekom AG wegen überhöhter Vergütungen gegenüber der telegate AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2011
[Aktenzeichen: VI-U (Kart) 2/11]) - Schnellere Internetanschlüsse auf dem Land: Telekom muss Wettbewerbern Schaltverteiler zur Verfügung stellen
(Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom 16.11.2009
[Aktenzeichen: ])
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Dokument-Nr. 20704
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