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Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 05.11.2021
- 5 U 119/13 -
Haftung einer Hebamme für Geburtsschäden wegen unterlassener Vorlagenkontrolle bei Blutungen der Schwangeren
Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € wegen Hirnschädigung
Unterlässt eine Hebamme die Vorlagenkontrolle, obwohl ihr bekannt ist, dass bei der Schwangeren Blutungen vorliegen, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor. Erleidet das Kind dadurch einen Hirnschaden, kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € nach sich ziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Oktober 2007 wurde in Mecklenburg-Vorpommern ein Kind durch einen Notkaiserschnitt geboren. Aufgrund einer Plazentaablösung kam es bei der Schwangeren zuvor zu Blutungen und einer Sauerstoffunterversorgung beim Kind. Das Kind erlitt aufgrund dessen einen
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Rostock wies die Klage ab. Es konnte keinen
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Rostock entschied zu Gunsten des Klägers und sprach ihm daher ein Schmerzensgeld zu. Die Beklagte habe einen groben Behandlungsfehler begangen. Sie sei wegen der ihr mitgeteilten
Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 €
Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € für angemessen. Durch den Geburtsschaden litt das Kind an dauerhaften Beeinträchtigungen, die nur durch eine ständige Betreuung und Hilfe Dritter kompensiert werden konnte. Ein eigenständiges Leben war dem Kind nicht möglich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2022
Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Rostock, Urteil vom 07.08.2013
[Aktenzeichen: 10 O 445/10]
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Dokument-Nr. 31347
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