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Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 10.07.2009
5 U 334/08 -

Gemeinde haftet für ihre Baumkontrolleure, wenn ein Baum umfällt und einen Unfall verursacht

Gemeinde muss Straßenbäume sorgfältig kontrollieren und dabei fachlich vorgebildete Kontrolleure einsetzen

Das Oberlandesgericht Rostock hat die Berufung einer Gemeinde zurückgewiesen, die vom Landgericht Rostock dem Grunde nach verpflichtet worden war, einem Autofahrer Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten. Der Autofahrer war im September 2006 auf einer Bundesstraße unterwegs, als eine Pappel, die als erste an einem einmündenden Feldweg stand, stürzte und den PKW des Klägers unter sich begrub. Die Pappel war zu 70 % innerlich verfault und brach 30 cm über dem Boden ab. Bei dem Unfall wurde der PKW des Klägers beschädigt und er selbst schwer verletzt.

Die beklagte Gemeinde (hier: Stadt Güstrow) hatte die später umgestürzte Pappel im August 2005 und im Februar 2006 kontrollieren lassen. Das Straßenbauamt schätzte die Pappel als abbruchgefährdet ein und sah sie zum Fällen vor. Der Landkreis als Genehmigungsbehörde für Baumfällungen erkannte dies nicht als dringlich an. Ein bei der beklagten Gemeinde beschäftigter Bediensteter führte im Februar 2006 eine Baumkontrolle durch und schätzte die Pappel als vital ein.

OLG: Gemeinde hat Verkehrssicherungspflicht

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock traf die beklagte Gemeinde eine besonders strenge Verkehrssicherungspflicht, da der Baum in der Nähe einer viel befahrenen Bundesstraße stand. Die Gemeinde hätte eine sorgfältigere äußere Besichtigung durchführen müssen. Zwar kontrollierte die Gemeinde die Bäume halbjährlich.

Baumkontrolleur war nicht sorgfältig genug

Der von der Beklagten betraute Baumkontrolleur untersuchte den Baum aber nicht mit der erforderlichen Sorgfalt. Er hätte vielmehr auf Grund eines Pilzbefalls weitere Untersuchungen vornehmen müssen. Eine solch eingehende Untersuchung hätte einen unterhalb der Grasnarbe vorhandenen Brandkrustenpilz erkennbar gemacht, der zur sofortigen Fällung des Baumes Veranlassung gegeben hätte. Da dies unterblieben war, verurteilte der durch zwei Sachverständige beratene 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock die Gemeinde dem Grunde nach zum Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld. Das Landgericht Rostock hat nunmehr über die Höhe dieser Positionen zu entscheiden. Der Kläger verlangt insgesamt € 25.269,07.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2009
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Rostock

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Dokument-Nr.: 8807 Dokument-Nr. 8807

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