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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2014
- 2 U 172/13 -
Bei offensichtlicher Verteuerung von Arbeiten begründet die Überschreitung des Kostenvoranschlags keinen Schadenersatzanspruch
Keine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 650 Abs. 2 BGB bei offensichtlicher Erkennbarkeit der Kostensteigerung
Kommt es zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlags, so muss dies der Auftragnehmer dem Auftraggeber gemäß § 650 Abs. 2 BGB mitteilen. Kommt der Auftragnehmer dieser Anzeigenpflicht nicht nach, kann dies einen Schadenersatzanspruch des Auftraggebers begründen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Kostensteigerung für den Auftraggeber offensichtlich erkennbar ist. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Bauunternehmer von einem Grundstückseigentümer mit Erdarbeiten und der Errichtung einer Stützmauer beauftragt. Nachdem die Kosten der Arbeiten gegenüber dem
Anspruch auf restliche Vergütung bestand trotz Überschreitung des Kostenvoranschlags
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Dem Bauunternehmer habe der Anspruch auf die restliche Vergütung zugestanden. Die
Fehlende Anzeige der Kostensteigerung begründete keinen Schadenersatzanspruch
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht, dass dem Auftraggeber bei
Mehrkosten waren offensichtlich
Ein Verstoß gegen die
Grundstückseigentümer entstand kein Schaden
Aus Sicht des Oberlandesgerichts sei dem Grundstückseigentümer zudem kein Schaden entstanden. Denn zum einen hätten die Arbeiten ohnehin ausgeführt werden müssen. Zum anderen sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Arbeiten durch ein anderes Unternehmen günstiger ausgeführt werden konnten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 26.09.2013
[Aktenzeichen: 3 O 288/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 879 NJW 2015, 879
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Dokument-Nr. 20841
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