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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.06.2011
- 16 U 134/10 -
Selbstverstümmelung nicht erwiesen – Unfallversicherung muss zahlen
Versicherer muss Freiwilligkeit der Verletzung des Versicherten nachweisen können
Ist eine freiwillige Selbstverstümmelung eines Versicherten nicht nachweisbar, ist der Unfallversicherer verpflichtet, für den Verlust der Gliedmaßen die vereinbarte Versicherungsleistung zu zahlen. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls schloss mit der beklagten
Hinweise auf Freiwilligkeit der Verletzung durchaus gegeben
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied jedoch, dass der Klägerin die verlangte
Freiwillige Selbstverstümmelung im zugrunde liegenden Fall unwahrscheinlich
Das Oberlandesgericht sah es jedoch angesichts der konkreten Umstände noch als ernsthaft möglich an, dass der Schadenseintritt ein bloßes Unglück gewesen ist. Dem Gericht erschien es unwahrscheinlich, dass sich der Lebensgefährte den rechten Daumen freiwillig abgeschnitten haben sollte. Da er zum einen Rechtshänder ist und zum anderen der linke Daumen bereits vorgeschädigt war, hätte im Fall einer freiwilligen Verstümmelung nichts näher gelegen, als den linken Daumen zu nehmen. Der Eintritt eines Unfalls mit dem Verlust eines Fingergliedes ist schon für sich genommen ein extrem unwahrscheinliches Ereignis, von dem die allermeisten Menschen zeitlebens verschont bleiben. Die zeitliche Nähe des Abschlusses des Versicherungsvertrages zum Schaden vermag deshalb die Lage nicht mehr viel unwahrscheinlicher zu machen als sie ohnehin schon ist. Die mangelnde Erinnerung der Zeugen an den Unfall kann auch darauf beruhen, dass sich der Unfall so schnell und überraschend zugetragen hat, dass die Zeugen dessen Einzelheiten überhaupt nicht haben registrieren können. Es ist durchaus nicht abwegig, dass jemand, dem ein Fingerglied abgeschnitten wird, dies im Schock der ersten Momente nicht bemerkt. Bei der ländlichen Lage des Ferienhauses ist es auch nicht so verwunderlich, dass der Daumen nach Rückkehr aus dem Krankenhaus nicht mehr aufzufinden war.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 12489
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