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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.05.2018
3 Wx 66/18 -

Ex-Ehegatte steht Recht auf Einsicht in ein vom anderen Ex-Ehegatten später errichtetes Testament zu

Einsicht soll Klarheit über Inhalt des Testaments und Wirksamkeit eines früheren gemeinschaftlichen Testaments ermöglichen

Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und hat ein Ehegatte nach der Scheidung ein weiteres Testament errichtet, so steht dem anderen Ehegatten ein Recht auf Einsicht in dieses Testament zu. Denn die Einsicht soll gerade den Inhalt des Testaments und damit die Wirksamkeit des früheren gemeinschaftlichen Testaments klären. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1975 hatte ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Nach der Scheidung errichtete der Ehemann im Jahr 1994 ein notariell beurkundetes neues Testament, welches seine nunmehrige Ehefrau begünstigte. Als der Ehemann im Jahr 2018 verstarb, wollte seine Ex-Frau Einsicht in das verwahrte neue Testament haben. Sie wollte prüfen, ob darin Regelungen getroffen wurden, welche das gemeinschaftliche Testament von 1975 betraf.

Amtsgericht verneinte Einsichtsrecht

Das Amtsgericht Meldorf versagte die Einsicht. Der Ex-Frau fehle es an einem berechtigten Interesse. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entscheiden.

Oberlandesgericht bejaht Recht auf Einsicht in das Testament

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Ex-Frau. Ihr stehe nach § 13 FamFG ein Recht auf Einsicht in das verwahrte Testament zu. Sie könne entweder als Verfahrensbeteiligte anzusehen sein - dann ergebe sich das Einsichtsrecht aus Absatz 1 - oder sie keine Verfahrensbeteiligte - dann könne sie ihr Einsichtsrecht auf Absatz 2 stützen, brauche aber ein berechtigtes Interesse.

Vorliegen eines berechtigten Interesses

Das berechtigte Interesse der Ex-Frau ergebe sich aus der Erbenstellung wegen des gemeinschaftlichen Testaments von 1975, so das Oberlandesgericht. Dieses Testament könne zwar mit der Scheidung unwirksam sein. Dies sei aber nicht zwingend, was sich etwa in § 2268 Abs. 2 BGB zeige. Die Einsicht diene also dazu, sich Klarheit über Inhalt und Wirksamkeit des Testaments zu verschaffen. Nur so könne die Ex-Frau entscheiden, ob sie einen Erbschein beantragen oder sich gegen den Antrag eines Dritten stellen soll. Ihr müsse deshalb Einsicht gewährt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2020
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Meldorf, Beschluss vom 31.08.2018
Aktuelle Urteile aus dem Erbrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 327
NJW-Spezial 2019, 327

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Dokument-Nr.: 28807 Dokument-Nr. 28807

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Kommentare (1)

 
 
Helle J. schrieb am 16.06.2020

Wie kommt das Gericht auf so etwas?!

Wenn ich mich scheiden lasse, hat das einen Grund, z. B. Unfrieden in der Ehe.

Der geschiedene Gatte erhält seine Renten- und Vermögensanteile aufgrund der Scheidung - ist somit "abgefunden".

Diesen Ex-Gatten will ich doch nicht zulasten eines evtl. neuen Ehepartners zusätzlich bereichern. Ausnahme: die Kinder aus jener Ehe.

Wieso ist diese Lücke im BGB nicht längst erkannt und ausgemerzt?

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