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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022
- 1 Ws 33/22 -
Gefälschtes Impfbuch: Apotheke stellt keine Behörde im Sinne von §§ 277 ff. StGB alte Fassung dar
§ 279 StGB a.F. verdrängt nicht § 267 StGB
Eine Apotheke ist keine Behörde im Sinne der §§ 277 ff. StGB in der bis zum 23. November 2021 geltenden Fassung. § 279 StGB alte Fassung verdrängt nicht den § 267 StGB, wenn einer Apotheke ein gefälschtes Impfbuch vorgelegt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 soll ein Mann in einer
Landgericht ließ Anklage nicht zu
Das Landgericht Hechingen ließ die Anklage nicht zu. Seiner Ansicht nach stelle § 279 StGB a.F. im Verhältnis zu § 267 StGB eine privilegierte Spezialvorschrift dar, weshalb ein Rückgriff auf das allgemeine Delikt der
Oberlandesgericht bejaht Anwendung des § 267 StGB
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Das Verhalten des Angeklagten erfülle den Straftatbestand der
Apotheke ist keine Behörde
Bei einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2022
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hechingen, Beschluss vom 25.01.2022
[Aktenzeichen: 1 KLs 11 Js 11651/21]
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Dokument-Nr. 31662
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